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63/2015/45

Sh Obergericht · 2017-12-13 · Deutsch SH

Invalidenversicherung; Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung; Anwendungsfall eines nicht beweiskräftigen Administrativgutachtens und einer verselbständigten, therapieresistenten depressiven Erkrankung – Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV. | Einem Administrativgutachten fehlt es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit, wenn ohne konkrete befundmässige Verbesserung eine deutlich höhere somatische Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird als sie der ursprünglichen Verfügung zu Grunde lag. Es muss aus dem Gutachten ersichtlich sein, von welchen tatsächlichen Vor-gaben die Experten bei der zumutbaren adaptierten Tätigkeit ausgehen; eine lediglich als Tagesstruktur etablierte Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte fällt als angestammte Tätigkeit ausser Betracht (E. 4.4). Beim konkreten schweren, langandauernden Verlauf einer depressiven Erkrankung mit achtmaliger stationärer psychiatrischer Behandlung innert rund drei Jahren, zusätzlichen monatlichen therapeutischen Gesprächen sowie einer umfangreichen medikamentösen Behandlung ist auch unter Berücksichtigung bestehender psychosozialer Belastungen von einem verselbständigten Krankheitsbild auszugehen. Angesichts der langjährigen, intensiven stationären und ambulanten Therapiebemühungen, die letztlich nur kurzzeitige Verbesserungen zu bewirken vermochten, so-wie der wiederkehrenden Suizidabsichten und zweimaligen Suizidversuchs muss die depressive Störung als therapieresistent angesehen werden. Eine (lediglich) psychosozial begründete Symptomatik bzw. eine reaktive Komponente in Zusammenhang mit dem IV-Verfahren, wie sie im Administrativgutachten festgehalten wird, ist nicht plausibel. Da das Administrativgutachten zahlreiche Ungereimtheiten enthält, bestehen triftige Gründe, davon abzuweichen und gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 5.5).

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Schaffhausen Obergericht 13.12.2017 63/2015/45 Schaffhouse Obergericht 13.12.2017 63/2015/45 Sciaffusa Obergericht 13.12.2017 63/2015/45

Invalidenversicherung; Neuanmeldung nach vorangegangener Leistungsverweigerung; Anwendungsfall eines nicht beweiskräftigen Administrativgutachtens und einer verselbständigten, therapieresistenten depressiven Erkrankung – Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 87 Abs. 3 IVV. | Einem Administrativgutachten fehlt es an der erforderlichen Nachvollziehbarkeit, wenn ohne konkrete befundmässige Verbesserung eine deutlich höhere somatische Arbeitsfähigkeit bescheinigt wird als sie der ursprünglichen Verfügung zu Grunde lag. Es muss aus dem Gutachten ersichtlich sein, von welchen tatsächlichen Vor-gaben die Experten bei der zumutbaren adaptierten Tätigkeit ausgehen; eine lediglich als Tagesstruktur etablierte Beschäftigung in einer geschützten Werkstätte fällt als angestammte Tätigkeit ausser Betracht (E. 4.4). Beim konkreten schweren, langandauernden Verlauf einer depressiven Erkrankung mit achtmaliger stationärer psychiatrischer Behandlung innert rund drei Jahren, zusätzlichen monatlichen therapeutischen Gesprächen sowie einer umfangreichen medikamentösen Behandlung ist auch unter Berücksichtigung bestehender psychosozialer Belastungen von einem verselbständigten Krankheitsbild auszugehen. Angesichts der langjährigen, intensiven stationären und ambulanten Therapiebemühungen, die letztlich nur kurzzeitige Verbesserungen zu bewirken vermochten, so-wie der wiederkehrenden Suizidabsichten und zweimaligen Suizidversuchs muss die depressive Störung als therapieresistent angesehen werden. Eine (lediglich) psychosozial begründete Symptomatik bzw. eine reaktive Komponente in Zusammenhang mit dem IV-Verfahren, wie sie im Administrativgutachten festgehalten wird, ist nicht plausibel. Da das Administrativgutachten zahlreiche Ungereimtheiten enthält, bestehen triftige Gründe, davon abzuweichen und gestützt auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen (E. 5.5).

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