Invalideneinkommen; Soziallohn im Bereich der Unfallversicherung – Art. 16 ATSG; Art. 26bis Abs. 1 IVV. | Gute Argumente sprechen dafür, dass Art. 26bis Abs. 1 IVV im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar ist und Soziallohn fortan auch dann in das Invalideneinkommen einzubeziehen ist, wenn Leistungen der Unfallversicherung in Frage stehen. Im vorliegenden Fall offengelassen (E. 4.2). Macht eine Arbeitgeberin die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederholt zur ausdrücklichen Bedingung für seine weitere Beschäftigung, spricht dies gegen das Vorliegen eines Soziallohnes (E. 4.3.1). Der Annahme eines Leistungslohns steht nicht entgegen, dass eine Arbeitsstelle extra für den Arbeitnehmer geschaffen und die betreffende Tätigkeit zuvor von anderen Mitarbeitern neben deren Haupttätigkeit ausgeübt wurde (E. 4.3.2). Sind in die Bemessung des Lohnes in angepasster Tätigkeit die Seniorität eines Arbeitnehmers und seine guten Leistungen in der Vergangenheit eingeflossen, kann daraus noch nicht auf das Vorliegen eines Soziallohnes geschlossen werden (E. 4.3.3). OGE 62/2023/14 vom 31. Dezember 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 31.12.2024 62/2023/14 Schaffhouse Obergericht 31.12.2024 62/2023/14 Sciaffusa Obergericht 31.12.2024 62/2023/14
Invalideneinkommen; Soziallohn im Bereich der Unfallversicherung – Art. 16 ATSG; Art. 26bis Abs. 1 IVV. | Gute Argumente sprechen dafür, dass Art. 26bis Abs. 1 IVV im Bereich der Unfallversicherung analog anwendbar ist und Soziallohn fortan auch dann in das Invalideneinkommen einzubeziehen ist, wenn Leistungen der Unfallversicherung in Frage stehen. Im vorliegenden Fall offengelassen (E. 4.2).
Macht eine Arbeitgeberin die 100%ige Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers wiederholt zur ausdrücklichen Bedingung für seine weitere Beschäftigung, spricht dies gegen das Vorliegen eines Soziallohnes (E. 4.3.1).
Der Annahme eines Leistungslohns steht nicht entgegen, dass eine Arbeitsstelle extra für den Arbeitnehmer geschaffen und die betreffende Tätigkeit zuvor von anderen Mitarbeitern neben deren Haupttätigkeit ausgeübt wurde (E. 4.3.2).
Sind in die Bemessung des Lohnes in angepasster Tätigkeit die Seniorität eines Arbeitnehmers und seine guten Leistungen in der Vergangenheit eingeflossen, kann daraus noch nicht auf das Vorliegen eines Soziallohnes geschlossen werden (E. 4.3.3).
OGE 62/2023/14 vom 31. Dezember 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht