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62/2018/16

Sh Obergericht · 2020-09-29 · Deutsch SH

Obligatorische Krankenpflegeversicherung; Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung an einer auf die Behandlung Gehörloser spezialisierter Klinik im Ausland; Territorialitätsprinzip; Behindertengleichstellungsrecht; Diskriminierungsverbot – Art. 25 BRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 4, Art. 3 lit. e und Art. 8 Abs. 1 BehiG; Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV. | Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitskosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (E. 3.1–3.3) im Lichte von Verfassungs- und Völkerrecht (E. 3.4). Kein Anspruch eines Gehörlosen gegenüber seinem Krankenversicherer auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung an einer auf die Behandlung Gehörloser spezialisierter Klinik im Ausland in der Grundversicherung gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (E. 5–5.4) und die Behindertenrechtskonvention (E. 6.2 und 6.3). Keine Diskriminierung eines Gehörlosen, wenn eine zweckmässige Behandlung in der Schweiz unter Beizug einer Gebärdensprachendolmetscherin möglich ist (E. 7.2.2 und 7.3).

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Obligatorische Krankenpflegeversicherung; Kostengutsprache für eine psychotherapeutische Behandlung an einer auf die Behandlung Gehörloser spezialisierter Klinik im Ausland; Territorialitätsprinzip; Behindertengleichstellungsrecht; Diskriminierungsverbot – Art. 25 BRK; Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 4, Art. 3 lit. e und Art. 8 Abs. 1 BehiG; Art. 34 Abs. 2 KVG; Art. 36 Abs. 1 KVV. | Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Übernahme von im Ausland anfallenden Gesundheitskosten in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (E. 3.1–3.3) im Lichte von Verfassungs- und Völkerrecht (E. 3.4). Kein Anspruch eines Gehörlosen gegenüber seinem Krankenversicherer auf Übernahme der Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung an einer auf die Behandlung Gehörloser spezialisierter Klinik im Ausland in der Grundversicherung gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz (E. 5–5.4) und die Behindertenrechtskonvention (E. 6.2 und 6.3). Keine Diskriminierung eines Gehörlosen, wenn eine zweckmässige Behandlung in der Schweiz unter Beizug einer Gebärdensprachendolmetscherin möglich ist (E. 7.2.2 und 7.3).

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