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61/2024/1

Sh Obergericht · 2025-12-05 · Deutsch SH

Abstrakte Normenkontrolle; Anforderung bezüglich erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz – Art. 46 JG; Art. 52 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 VRG; Art. 42n BauG bzw. Art. 22 Abs. 1 nEnerG; § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV. | Das Normenkontrollverfahren hat rein kassatorische Funktion. Das Obergericht kann daher eine als rechtswidrig erkannte Vorschrift nur aufheben, und zwar grundsätzlich ex nunc mit Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (E. 1). Mit der abstrakten Normenkontrolle kann nur die Rechtmässigkeit, nicht aber die Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der angefochtenen Bestimmungen überprüft werden (E. 2). Überprüfung der Gesetzmässigkeit von § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV sowie Auslegung des Begriffs "Bauten mit hohem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser" in Art. 42n Abs. 1 BauG (E. 5). Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich der klare gesetzgeberische Wille, nur Gebäude der Effizienzklassen E, F und G als Gebäude mit hohem Energieverbrauch im Sinne von Art. 42n Abs. 1 BauG zu betrachten. Die Gesetzgebungsarbeiten zum per 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Art. 22 Abs. 1 EnerG zeigen sodann, dass diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers seither nicht geändert hat. Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV dem Gesetz widerspricht (Mehrheitsmeinung; E. 5.6.1). OGE 61/2024/1 vom 5. Dezember 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 05.12.2025 61/2024/1 Schaffhouse Obergericht 05.12.2025 61/2024/1 Sciaffusa Obergericht 05.12.2025 61/2024/1

Abstrakte Normenkontrolle; Anforderung bezüglich erneuerbarer Energie beim Heizungsersatz – Art. 46 JG; Art. 52 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 sowie Art. 55 Abs. 2 und 3 VRG; Art. 42n BauG bzw. Art. 22 Abs. 1 nEnerG; § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV. | Das Normenkontrollverfahren hat rein kassatorische Funktion. Das Obergericht kann daher eine als rechtswidrig erkannte Vorschrift nur aufheben, und zwar grundsätzlich ex nunc mit Wirkung ab Veröffentlichung des Aufhebungsentscheids (E. 1).

Mit der abstrakten Normenkontrolle kann nur die Rechtmässigkeit, nicht aber die Zweckmässigkeit bzw. Angemessenheit der angefochtenen Bestimmungen überprüft werden (E. 2).

Überprüfung der Gesetzmässigkeit von § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV sowie Auslegung des Begriffs "Bauten mit hohem Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser" in Art. 42n Abs. 1 BauG (E. 5).

Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich der klare gesetzgeberische Wille, nur Gebäude der Effizienzklassen E, F und G als Gebäude mit hohem Energieverbrauch im Sinne von Art. 42n Abs. 1 BauG zu betrachten. Die Gesetzgebungsarbeiten zum per 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Art. 22 Abs. 1 EnerG zeigen sodann, dass diese Rechtsauffassung des Gesetzgebers seither nicht geändert hat. Eine Gesamtbetrachtung der Auslegungselemente ergibt daher, dass § 26d Abs. 2 Ziff. 4 EHV dem Gesetz widerspricht (Mehrheitsmeinung; E. 5.6.1).

OGE 61/2024/1 vom 5. Dezember 2025

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