opencaselaw.ch

60/2024/36

Sh Obergericht · 2025-06-13 · Deutsch SH

Schulrechtliche Ordnungsbusse; Bussenkompetenz der Schulleitung bzw. der Schulbehörde; Verschulden der Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen – Art. 14c, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 SchulG; § 18 Abs. 1 lit. a SchulO. | Die schulrechtliche Ordnungsbusse ist eine Verwaltungsmassnahme. Sie hat primär präventiven und erzieherischen Charakter und soll sicherstellen, dass die fehlbaren Erziehungsberechtigten inskünftig für die ordnungsgemässe Beschulung ihres Kindes besorgt sind (E. 2.4.1). Die Ordnungsbussenkompetenz der Schulbehörde bzw. Schulleitung ist auf einen maximalen Betrag von Fr. 1'000.– beschränkt (E. 2.4.2). In schweren Fällen ist die Staatsanwaltschaft und nötigenfalls auch die Kindesschutzbehörde einzubeziehen (E. 2.6.2). OGE 60/2024/36 vom 13. Juni 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schaffhausen Obergericht 13.06.2025 60/2024/36 Schaffhouse Obergericht 13.06.2025 60/2024/36 Sciaffusa Obergericht 13.06.2025 60/2024/36

Schulrechtliche Ordnungsbusse; Bussenkompetenz der Schulleitung bzw. der Schulbehörde; Verschulden der Erziehungsberechtigten bei unentschuldigten Absenzen – Art. 14c, Art. 16 Abs. 2, Art. 17 Abs. 1 sowie Art. 18 Abs. 1 und 2 SchulG; § 18 Abs. 1 lit. a SchulO. | Die schulrechtliche Ordnungsbusse ist eine Verwaltungsmassnahme. Sie hat primär präventiven und erzieherischen Charakter und soll sicherstellen, dass die fehlbaren Erziehungsberechtigten inskünftig für die ordnungsgemässe Beschulung ihres Kindes besorgt sind (E. 2.4.1).

Die Ordnungsbussenkompetenz der Schulbehörde bzw. Schulleitung ist auf einen maximalen Betrag von Fr. 1'000.– beschränkt (E. 2.4.2).

In schweren Fällen ist die Staatsanwaltschaft und nötigenfalls auch die Kindesschutzbehörde einzubeziehen (E. 2.6.2).

OGE 60/2024/36 vom 13. Juni 2025

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht