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60/2024/18

Sh Obergericht · 2024-12-17 · Deutsch SH

Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Beschwerdelegitimation; Anfechtbarkeit eines obiter dictums – Art. 7a und Art. 36 Abs. 1 VRG. | Im Falle eines angefochtenen Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Frage, ob die Vor­instanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 1.1 f.). Einer beschwerdeführenden Partei fehlt es an der Beschwerdelegitimation, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert bzw. benachteiligt ist. Davon ist namentlich auszugehen, wenn die Vorinstanz den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich entsprochen hat oder wenn diese nicht das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich eine nicht entscheiderhebliche Erwägung (obiter dictum) anficht (E. 1.3.2 und 1.3.4). Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt gemäss Art. 7a VRG ist ein nicht devolutiver Rechtsschutzmechanismus: Es ist an jene Behörde zu richten, die für den Realakt selber örtlich, sachlich und funktional zuständig ist (E. 1.4). OGE 60/2024/18 vom 17. Dezember 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren; Anforderungen an die Beschwerdelegitimation; Anfechtbarkeit eines obiter dictums – Art. 7a und Art. 36 Abs. 1 VRG. | Im Falle eines angefochtenen Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren grundsätzlich auf die Frage, ob die Vor­instanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (E. 1.1 f.).

Einer beschwerdeführenden Partei fehlt es an der Beschwerdelegitimation, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert bzw. benachteiligt ist. Davon ist namentlich auszugehen, wenn die Vorinstanz den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei vollumfänglich entsprochen hat oder wenn diese nicht das Dispositiv des vorinstanzlichen Entscheids, sondern lediglich eine nicht entscheiderhebliche Erwägung (obiter dictum) anficht (E. 1.3.2 und 1.3.4).

Das Gesuch um Erlass einer Verfügung über einen Realakt gemäss Art. 7a VRG ist ein nicht devolutiver Rechtsschutzmechanismus: Es ist an jene Behörde zu richten, die für den Realakt selber örtlich, sachlich und funktional zuständig ist (E. 1.4).

OGE 60/2024/18 vom 17. Dezember 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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