Auslegung kommunalen Rechts; Gestaltungsvorschriften (Einordung); Ter-rassenhausvorschriften – Art. 35 Abs. 1 BauG; Art. 14, Art. 19 und Art. 37 BNO Beringen. | Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen die kantonalen Behörden nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Dies gilt indes nur, wenn die Gemeinde von ihrem entsprechenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht bzw. ihre Auslegung genügend begründet hat (E. 3.1). Art. 14 BNO Beringen verlangt – in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 BauG – bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 3.6 ff.). Beurteilungs- und Ermessensspielraum der kommunalen Behörden bei der Anwendung von baurechtlichen Normen betreffend Gestaltung und Einordnung (E. 4.1). Es ist nicht statthaft, gestützt auf Art. 37 BNO höhere Anforderungen an die allgemeine Einordnung zu stellen, als dies gestützt auf Art. 35 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 14 BNO sowie Art. 19 BNO verlangt werden kann (E. 5.2.2). OGE 60/2024/13 vom 20. Dezember 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 20.12.2024 60/2024/13 Schaffhouse Obergericht 20.12.2024 60/2024/13 Sciaffusa Obergericht 20.12.2024 60/2024/13
Auslegung kommunalen Rechts; Gestaltungsvorschriften (Einordung); Ter-rassenhausvorschriften – Art. 35 Abs. 1 BauG; Art. 14, Art. 19 und Art. 37 BNO Beringen. | Aufgrund der Gemeindeautonomie dürfen die kantonalen Behörden nicht von einer vertretbaren Auslegung des kommunalen Rechts durch die Gemeindebehörden abweichen. Dies gilt indes nur, wenn die Gemeinde von ihrem entsprechenden Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum Gebrauch gemacht bzw. ihre Auslegung genügend begründet hat (E. 3.1).
Art. 14 BNO Beringen verlangt – in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 BauG – bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und Umschwung eine befriedigende Gesamtwirkung (E. 3.6 ff.).
Beurteilungs- und Ermessensspielraum der kommunalen Behörden bei der Anwendung von baurechtlichen Normen betreffend Gestaltung und Einordnung (E. 4.1).
Es ist nicht statthaft, gestützt auf Art. 37 BNO höhere Anforderungen an die allgemeine Einordnung zu stellen, als dies gestützt auf Art. 35 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 14 BNO sowie Art. 19 BNO verlangt werden kann (E. 5.2.2).
OGE 60/2024/13 vom 20. Dezember 2024
Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht