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60/2024/10

Sh Obergericht · 2024-09-13 · Deutsch SH

Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises; Fahreignungsuntersuchung; Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung – Art. 14, Art. 15d und Art. 16d SVG; Art. 28a und Art. 30 VZV. | Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr fährt, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Massgeblich ist die mittlere Blutalkoholkonzentration (E. 2.1). Eine Fahreignungsuntersuchung kann auch bei einem Mischkonsum von Alkohol mit psychotrop wirkenden Medikamenten angeordnet werden (E. 2.2). Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (E. 2.4). Der Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug ergeht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (E. 2.5). Spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kommen im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung zu (E. 3.3.1). Trunkenheitsfahrten mit hoher Alkoholisierung unter Einfluss von Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration stellen unzweifelhaft eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie begründen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (E. 4.3). OGE 60/2024/10 vom 13. September 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises; Fahreignungsuntersuchung; Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung – Art. 14, Art. 15d und Art. 16d SVG; Art. 28a und Art. 30 VZV. | Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr fährt, begründet ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung. Massgeblich ist die mittlere Blutalkoholkonzentration (E. 2.1).

Eine Fahreignungsuntersuchung kann auch bei einem Mischkonsum von Alkohol mit psychotrop wirkenden Medikamenten angeordnet werden (E. 2.2).

Wird eine Fahreignungsuntersuchung angeordnet, ist der Führerausweis im Prinzip vorsorglich zu entziehen (E. 2.4).

Der Entscheid über den vorsorglichen Führerausweisentzug ergeht im Rahmen einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (E. 2.5).

Spontanen "Aussagen der ersten Stunde" kommen im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich eine erhöhte Bedeutung zu (E. 3.3.1).

Trunkenheitsfahrten mit hoher Alkoholisierung unter Einfluss von Antidepressiva mit therapeutischer Konzentration stellen unzweifelhaft eine konkrete und grosse Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Sie begründen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung (E. 4.3).

OGE 60/2024/10 vom 13. September 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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