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60/2023/73

Sh Obergericht · 2025-03-14 · Deutsch SH

Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG. | Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5). Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.). OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 14.03.2025 60/2023/73 Schaffhouse Obergericht 14.03.2025 60/2023/73 Sciaffusa Obergericht 14.03.2025 60/2023/73

Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG. | Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5).

Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.).

OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025

Veröffentlichung im Amtsbericht

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