Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG. | Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5). Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.). OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025 Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 14.03.2025 60/2023/73 Schaffhouse Obergericht 14.03.2025 60/2023/73 Sciaffusa Obergericht 14.03.2025 60/2023/73
Übernahme eines Schulgelds; Abgrenzung der Rekurszuständigkeit von Regierungsrat und Erziehungsrat – Art. 6 OrgG; Art. 16 Abs. 1 VRG; Art. 93 Abs. 1 SchulG. | Das Obergericht prüft als Verwaltungsgericht grundsätzlich von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen, namentlich die sachliche Zuständigkeit, bei der Vorinstanz erfüllt waren (E. 2 und E. 5).
Der Beschluss des Gemeinderats betreffend die Übernahme eines Schulgelds ist als Entscheid einer untergeordneten Behörde in Schulangelegenheiten beim Erziehungsrat und nicht beim Regierungsrat mit Rekurs anzufechten (E. 4 ff.).
OGE 60/2023/73 vom 14. März 2025
Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht