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60/2023/67

Sh Obergericht · 2024-11-05 · Deutsch SH

Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark Chroobach – Art. 14 Abs. 1 EnG; Art. 12 WaG; Art. 5 UVPV; Art. 6 BauG; § 8 USGV. | Wird eine Nutzungszone ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt ausgeschieden, stellt sie eine Sondernutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV dar. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit der Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (E. 4.2). Ob die Nutzungsplanung von Bundesrechts wegen als für die Durchführung der UVP massgebliches Verfahren gilt, hängt davon ab, ob es sich um eine Detail(nutzungs)planung handelt, die bereits eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Ausscheidung der Nutzungszone die wichtigsten Fragen zur Ausgestaltung und zum Betrieb der Anlage bereits festgelegt werden (E. 4.2). Die Gemeinde Hemishofen ist lediglich verpflichtet, ihre Zonenordnung mittels Ausscheiden einer Windenergiezone als Sonderbauzone an den kantonalen Richtplan anzupassen. Die Anhandnahme einer Sondernutzungsplanung (i.S. einer Detailnutzungsplanung) ist nicht zwingend (E. 5.1). Ob die Festlegungen im Nutzungsplanverfahren eine frühzeitige und umfassende UVP ermöglichen werden, ist noch offen. Solches wird weder vom Richtplan noch von den kantonalen Behörden vorausgesetzt (E. 5.1). Es ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden das (kantonale) Baudepartement als Baubewilligungsbehörde als für die UVP zuständige Behörde erachteten und das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP bezeichneten (E. 5.1). Das Baudepartement beabsichtigt, das Nutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren parallel voranzutreiben bzw. zu koordinieren. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass eine umfassende UVP erfolgen kann und der Umweltverträglichkeitsbericht im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans und der Erteilung der Baubewilligung vorliegt (E. 5.2). Mit dem vom Baudepartement vorgesehenen Vorgehen wird den weiteren bundesrechtlichen Vorgaben – umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte; Koordinationsgebot; umfassende Interessenabwägung; rasches Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – entsprochen (E. 5.3). Ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung ist nicht erkennbar. Mit dem koordinierten Vorgehen wird dem Erfordernis der materiellen Koordination von Nutzungsplanverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren Rechnung getragen (E. 5.4). OGE 60/2023/67 vom 5. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Massgebliches Verfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für den Windpark Chroobach – Art. 14 Abs. 1 EnG; Art. 12 WaG; Art. 5 UVPV; Art. 6 BauG; § 8 USGV. | Wird eine Nutzungszone ausdrücklich im Hinblick auf ein spezifisches Projekt ausgeschieden, stellt sie eine Sondernutzungsplanung im Sinne von Art. 5 Abs. 3 UVPV dar. Ob ein projektbezogener (Sonder-)Nutzungsplan vorliegt, entscheidet sich nach dem Grad der Detailliertheit der Planfestsetzung. Ausschlaggebend ist, ob mit dem projektbezogenen (Sonder-)Nutzungsplan ein Vorhaben derart konkret vorgezeichnet wird, dass Aspekte einer Baubewilligung verbindlich vorentschieden werden (E. 4.2).

Ob die Nutzungsplanung von Bundesrechts wegen als für die Durchführung der UVP massgebliches Verfahren gilt, hängt davon ab, ob es sich um eine Detail(nutzungs)planung handelt, die bereits eine umfassende Prüfung der Umweltverträglichkeit ermöglicht. Dies ist zu bejahen, wenn mit der Ausscheidung der Nutzungszone die wichtigsten Fragen zur Ausgestaltung und zum Betrieb der Anlage bereits festgelegt werden (E. 4.2).

Die Gemeinde Hemishofen ist lediglich verpflichtet, ihre Zonenordnung mittels Ausscheiden einer Windenergiezone als Sonderbauzone an den kantonalen Richtplan anzupassen. Die Anhandnahme einer Sondernutzungsplanung (i.S. einer Detailnutzungsplanung) ist nicht zwingend (E. 5.1).

Ob die Festlegungen im Nutzungsplanverfahren eine frühzeitige und umfassende UVP ermöglichen werden, ist noch offen. Solches wird weder vom Richtplan noch von den kantonalen Behörden vorausgesetzt (E. 5.1).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden das (kantonale) Baudepartement als Baubewilligungsbehörde als für die UVP zuständige Behörde erachteten und das Baubewilligungsverfahren als massgebliches Verfahren für die UVP bezeichneten (E. 5.1).

Das Baudepartement beabsichtigt, das Nutzungsplanverfahren und das Baubewilligungsverfahren parallel voranzutreiben bzw. zu koordinieren. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, dass eine umfassende UVP erfolgen kann und der Umweltverträglichkeitsbericht im Zeitpunkt der Genehmigung des Nutzungsplans und der Erteilung der Baubewilligung vorliegt (E. 5.2).

Mit dem vom Baudepartement vorgesehenen Vorgehen wird den weiteren bundesrechtlichen Vorgaben – umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltschutzrelevanter Gesichtspunkte; Koordinationsgebot; umfassende Interessenabwägung; rasches Bewilligungsverfahren für den Bau von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien – entsprochen (E. 5.3).

Ein Verstoss gegen die Waldgesetzgebung ist nicht erkennbar. Mit dem koordinierten Vorgehen wird dem Erfordernis der materiellen Koordination von Nutzungsplanverfahren und Rodungsbewilligungsverfahren Rechnung getragen (E. 5.4).

OGE 60/2023/67 vom 5. November 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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