Baubewilligung; gute Gesamtwirkung; Dachgeschoss als Vollgeschoss – Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. b BauO/SH. | Ist die gute Gesamtwirkung eines Bauvorhabens zweifelhaft, hat die Baubehörde nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie die gute Gesamtwirkung als gegeben erachtet (E. 2.3.3–2.3.6). Bestimmung der für die Vollgeschosseigenschaft eines Dachgeschosses massgebenden Giebelfassadenfläche (E. 3, 3.1 und 3.3). OGE 60/2023/47 vom 21. Juni 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 21.06.2024 60/2023/47 Schaffhouse Obergericht 21.06.2024 60/2023/47 Sciaffusa Obergericht 21.06.2024 60/2023/47
Baubewilligung; gute Gesamtwirkung; Dachgeschoss als Vollgeschoss – Art. 8 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 lit. b BauO/SH. | Ist die gute Gesamtwirkung eines Bauvorhabens zweifelhaft, hat die Baubehörde nachvollziehbar zu begründen, weshalb sie die gute Gesamtwirkung als gegeben erachtet (E. 2.3.3–2.3.6).
Bestimmung der für die Vollgeschosseigenschaft eines Dachgeschosses massgebenden Giebelfassadenfläche (E. 3, 3.1 und 3.3).
OGE 60/2023/47 vom 21. Juni 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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