Hausverbot für ein Verwaltungsgebäude; Verhältnismässigkeit – Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 641 ZGB; Art. 186 StGB; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 18 PG; Art. 52 Abs. 4 GG; Art. 42 Abs. 1 Stadtverfassung. | Das Hausverbot erschwert die reguläre Benutzung einer staatlichen Einrichtung und greift in geringem Masse in die persönliche Freiheit ein (E. 3.2). Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an einem ungestörten Verwaltungsbetrieb und am Schutz der städtischen Mitarbeitenden vermag den Erlass eines Hausverbots grundsätzlich zu rechtfertigen (E. 3.4). Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit des Hausverbots angesichts der über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten renitenten Verhaltensweise der betroffenen Person (E. 3.4.1 und E. 3.4.2). Die repressive Massnahme, durch Stellen eines Strafantrags eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu verlangen, erscheint im Vergleich zum präventiv wirkenden Hausverbot nicht als mildere Massnahme (E. 3.4.3). Eine Befristung des Hausverbots war nicht erforderlich (E. 3.4.4). OGE 60/2023/22 vom 28. Mai 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 28.05.2024 60/2023/22 Schaffhouse Obergericht 28.05.2024 60/2023/22 Sciaffusa Obergericht 28.05.2024 60/2023/22
Hausverbot für ein Verwaltungsgebäude; Verhältnismässigkeit – Art. 5 Abs. 2, Art. 10 Abs. 2 und Art. 36 BV; Art. 641 ZGB; Art. 186 StGB; Art. 39 Abs. 1 KV; Art. 18 PG; Art. 52 Abs. 4 GG; Art. 42 Abs. 1 Stadtverfassung. | Das Hausverbot erschwert die reguläre Benutzung einer staatlichen Einrichtung und greift in geringem Masse in die persönliche Freiheit ein (E. 3.2).
Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, an einem ungestörten Verwaltungsbetrieb und am Schutz der städtischen Mitarbeitenden vermag den Erlass eines Hausverbots grundsätzlich zu rechtfertigen (E. 3.4).
Eignung, Notwendigkeit und Angemessenheit des Hausverbots angesichts der über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgten renitenten Verhaltensweise der betroffenen Person (E. 3.4.1 und E. 3.4.2).
Die repressive Massnahme, durch Stellen eines Strafantrags eine Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs zu verlangen, erscheint im Vergleich zum präventiv wirkenden Hausverbot nicht als mildere Massnahme (E. 3.4.3).
Eine Befristung des Hausverbots war nicht erforderlich (E. 3.4.4).
OGE 60/2023/22 vom 28. Mai 2024
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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