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60/2022/7

Sh Obergericht · 2024-01-27 · Deutsch SH

Zonenkonformität sowie Standortgebundenheit eines Unterstands im Wald; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone; Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 24 lit. a RPG; Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG; Art. 13a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b WaV; § 8 und § 9 KWaV. | Der Begriff der Zonenkonformität forstlicher Bauten und Anlagen im Wald stimmt im Wesentlichen mit jenem der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG überein. Für sie ist daher in ähnlicher Weise wie bei einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung zu erbringen (E. 3.3). Für die Lagerung von Brennholz ist ein mit drei Seitenwänden versehener Unterstand nicht notwendig. Hierfür genügt eine gegen die negativen Witterungseinflüsse wie Regen und Schnee abgedeckte Holzbeige (E. 3.7.1). Ein Unterstand ist für die Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Gerätschaften und Materialien nicht notwendig, wenn sich diese bei Bedarf draussen abdecken lassen oder in einer bereits bestehenden Geräte- und Schutzhütte bzw. in einem angemieteten Raum in der Bauzone gelagert werden können (E. 3.7.2). Die Dimensionierung eines Unterstands mit einer Grundfläche von 17.94 m2 widerspricht bei einer bewirtschafteten Waldfläche von weniger 5.0 ha den regionalen Verhältnissen (E. 3.7.4). Das Interesse, einen unrechtmässigen Unterstand nicht zurückbauen zu müssen, wiegt angesichts des grundsätzliches Bauverbot ausserhalb der Bauzone sowie des Rodungsverbots nicht schwer, auch wenn damit ein grösserer Aufwand verbunden sein sollte. Bejahung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung (E. 5.2 ff.). OGE 60/2022/7 vom 27. Januar 2023 Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 27.01.2024 60/2022/7 Schaffhouse Obergericht 27.01.2024 60/2022/7 Sciaffusa Obergericht 27.01.2024 60/2022/7

Zonenkonformität sowie Standortgebundenheit eines Unterstands im Wald; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ausserhalb der Bauzone; Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands – Art. 75 Abs. 1 BV; Art. 1 Abs. 1, Art. 22 Abs. 2 lit. a und Art. 24 lit. a RPG; Art. 2 Abs. 2 lit. b WaG; Art. 13a Abs. 1 und Abs. 2 lit. b WaV; § 8 und § 9 KWaV. | Der Begriff der Zonenkonformität forstlicher Bauten und Anlagen im Wald stimmt im Wesentlichen mit jenem der Standortgebundenheit nach Art. 24 lit. a RPG überein. Für sie ist daher in ähnlicher Weise wie bei einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG der Nachweis eines objektiven Bedürfnisses für Standort, Umfang und Ausgestaltung zu erbringen (E. 3.3).

Für die Lagerung von Brennholz ist ein mit drei Seitenwänden versehener Unterstand nicht notwendig. Hierfür genügt eine gegen die negativen Witterungseinflüsse wie Regen und Schnee abgedeckte Holzbeige (E. 3.7.1).

Ein Unterstand ist für die Unterbringung der für die Bewirtschaftung des Waldes erforderlichen Gerätschaften und Materialien nicht notwendig, wenn sich diese bei Bedarf draussen abdecken lassen oder in einer bereits bestehenden Geräte- und Schutzhütte bzw. in einem angemieteten Raum in der Bauzone gelagert werden können (E. 3.7.2).

Die Dimensionierung eines Unterstands mit einer Grundfläche von 17.94 m2 widerspricht bei einer bewirtschafteten Waldfläche von weniger 5.0 ha den regionalen Verhältnissen (E. 3.7.4).

Das Interesse, einen unrechtmässigen Unterstand nicht zurückbauen zu müssen, wiegt angesichts des grundsätzliches Bauverbot ausserhalb der Bauzone sowie des Rodungsverbots nicht schwer, auch wenn damit ein grösserer Aufwand verbunden sein sollte. Bejahung der Verhältnismässigkeit der angeordneten Wiederherstellung (E. 5.2 ff.).

OGE 60/2022/7 vom 27. Januar 2023

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