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60/2022/17

Sh Obergericht · 2024-12-13 · Deutsch SH

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids; akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen; in zeitlicher Hinsicht anwendbares Recht; Schutz der Tro-ckenwiesen und -weiden in Hemmental – Art. 18 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 18a Abs. 1 und 2 NHG; Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV; Art. 16 Abs. 1bis VRG; Art. 67 Abs. 3 BauG. | Mit einer Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen während eines laufenden Verfahrens muss grundsätzlich immer gerechnet werden. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (angeblich) drohende Nachteil ist im Ergebnis allein auf die Verlängerung des Verfahrens zurückzuführen. Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 16 Abs. 1bis VRG zu erblicken (E. 1.1.2). Die Einwohnergemeinde und der Regierungsrat bejahten zu Recht die Zulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der Nutzungsplanung von Hemmental infolge erheblich geänderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4). Der nach dem erstinstanzlichen Entscheid über das Baugesuch in Kraft getretene kommunale Richtplan Siedlung für Hemmental und die ebenfalls später erfolgte Anpassung des kantonalen Naturschutzinventars dienen insbesondere dem Schutz der wertvollen TWW-Gebiete in Hemmental und damit der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen (Natur-/Artenschutz), weshalb ihre Anwendung bzw. Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren geboten ist (E. 5). Das vom Kanton als Grundlage für die Revision des kantonalen Naturschutzinventars und nicht speziell im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingeholte Fachgutachten erscheint als geeignet für die Beurteilung, ob sich auf dem Baugrundstück Trockenwiesen von potenziell nationaler Bedeutung befinden (E. 7.1). Das ganze Teilgebiet Wiesengasshalde C und namentlich auch das Baugrundstück ist als Trockenwiese von potenziell nationaler Bedeutung zu betrachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat mit Bezug auf die zweite Bautiefe die Schutzinteressen des Biotops höher gewichtete als die Nutzungsinteressen der Beschwerdeführerin und die Baubewilligung verweigerte (E. 7.2). OGE 60/2022/17 vom 13. Dezember 2024 (Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_49/2025].) Veröffentlichung im Amtsbericht

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schaffhausen Obergericht 13.12.2024 60/2022/17 Schaffhouse Obergericht 13.12.2024 60/2022/17 Sciaffusa Obergericht 13.12.2024 60/2022/17

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids; akzessorische Überprüfung von Nutzungsplänen; in zeitlicher Hinsicht anwendbares Recht; Schutz der Tro-ckenwiesen und -weiden in Hemmental – Art. 18 Abs. 1 und 1bis sowie Art. 18a Abs. 1 und 2 NHG; Art. 21 Abs. 2 RPG; Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV; Art. 16 Abs. 1bis VRG; Art. 67 Abs. 3 BauG. | Mit einer Änderung der anwendbaren Rechtsgrundlagen während eines laufenden Verfahrens muss grundsätzlich immer gerechnet werden. Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte (angeblich) drohende Nachteil ist im Ergebnis allein auf die Verlängerung des Verfahrens zurückzuführen. Darin ist kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 16 Abs. 1bis VRG zu erblicken (E. 1.1.2).

Die Einwohnergemeinde und der Regierungsrat bejahten zu Recht die Zulässigkeit der akzessorischen Überprüfung der Nutzungsplanung von Hemmental infolge erheblich geänderter Verhältnisse im Sinne von Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 4).

Der nach dem erstinstanzlichen Entscheid über das Baugesuch in Kraft getretene kommunale Richtplan Siedlung für Hemmental und die ebenfalls später erfolgte Anpassung des kantonalen Naturschutzinventars dienen insbesondere dem Schutz der wertvollen TWW-Gebiete in Hemmental und damit der Durchsetzung erheblicher öffentlicher Interessen (Natur-/Artenschutz), weshalb ihre Anwendung bzw. Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren geboten ist (E. 5).

Das vom Kanton als Grundlage für die Revision des kantonalen Naturschutzinventars und nicht speziell im Hinblick auf das vorliegende Verfahren eingeholte Fachgutachten erscheint als geeignet für die Beurteilung, ob sich auf dem Baugrundstück Trockenwiesen von potenziell nationaler Bedeutung befinden (E. 7.1).

Das ganze Teilgebiet Wiesengasshalde C und namentlich auch das Baugrundstück ist als Trockenwiese von potenziell nationaler Bedeutung zu betrachten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Stadtrat mit Bezug auf die zweite Bautiefe die Schutzinteressen des Biotops höher gewichtete als die Nutzungsinteressen der Beschwerdeführerin und die Baubewilligung verweigerte (E. 7.2).

OGE 60/2022/17 vom 13. Dezember 2024

(Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid ist vor Bundesgericht noch hängig [Verfahren 1C_49/2025].)

Veröffentlichung im Amtsbericht

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