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60/2021/5

Sh Obergericht · 2022-02-01 · Deutsch SH

Mitbeteiligte; überraschende Rechtsanwendung; Gebäudebegriff bei Baukör-per mit mehreren Teilen; kommunale Baubegriffe – Art. 7 Abs. 1 BauG; Art. 13 Abs. 5 BauO Dörflingen. | Im Kanton Schaffhausen werden Behörden, Organisationen oder Personen praxisgemäss als sog. Mitbeteiligte am Verfahren beteiligt, wenn sie mit dem Streitgegenstand eng verbunden sind, ohne dass ihnen eigentliche Parteistellung zukäme (E. 2). Frage, ob die Begründung des Regierungsrats einen Fall überraschender Rechtsanwendung darstellt, offengelassen, da eine Gehörsverletzung jedenfalls geheilt worden wäre (E. 4 ff.). Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Baute um ein selbständiges Gebäude handelt, spielen primär konstruktive und funktionelle Aspekte eine Rolle. Ob ein Baukörper baurechtlich als ein einziges oder als mehrere Gebäude gilt, ist aber auch aufgrund der optischen Wirkung zu entscheiden (E. 8.1). Die Baubegriffe und Messweisen sind – mit Ausnahme der "Ausnützungsziffer" – seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Baugesetzes abschliessend im kantonalen Recht geregelt. Kommunale Vorschriften über eine – nicht mit der Gebäudebreite im Sinne des Baugesetzes identische – Gebäudetiefe sind seit der entsprechenden Anpassung der Bauordnung der Gemeinde nicht mehr zulässig (E. 9.1). Der Begriff der Gebäudetiefe gemäss Art. 13 Abs. 5 BauO Dörflingen entspricht der Gebäudebreite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 BauG (E. 9.2). Betreffend die Anzahl Gebäude ist gegen innen und aussen grundsätzlich eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen. Eine unterschiedliche Behandlung mit Bezug auf die Gebäudemasse einerseits und die Abstandsvorschriften andererseits ist in der Regel abzulehnen (E. 10.1). OGE 60/2021/5 vom 1. Februar 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Mitbeteiligte; überraschende Rechtsanwendung; Gebäudebegriff bei Baukör-per mit mehreren Teilen; kommunale Baubegriffe – Art. 7 Abs. 1 BauG; Art. 13 Abs. 5 BauO Dörflingen. | Im Kanton Schaffhausen werden Behörden, Organisationen oder Personen praxisgemäss als sog. Mitbeteiligte am Verfahren beteiligt, wenn sie mit dem Streitgegenstand eng verbunden sind, ohne dass ihnen eigentliche Parteistellung zukäme (E. 2).

Frage, ob die Begründung des Regierungsrats einen Fall überraschender Rechtsanwendung darstellt, offengelassen, da eine Gehörsverletzung jedenfalls geheilt worden wäre (E. 4 ff.).

Bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Baute um ein selbständiges Gebäude handelt, spielen primär konstruktive und funktionelle Aspekte eine Rolle. Ob ein Baukörper baurechtlich als ein einziges oder als mehrere Gebäude gilt, ist aber auch aufgrund der optischen Wirkung zu entscheiden (E. 8.1).

Die Baubegriffe und Messweisen sind – mit Ausnahme der "Ausnützungsziffer" – seit der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Baugesetzes abschliessend im kantonalen Recht geregelt. Kommunale Vorschriften über eine – nicht mit der Gebäudebreite im Sinne des Baugesetzes identische – Gebäudetiefe sind seit der entsprechenden Anpassung der Bauordnung der Gemeinde nicht mehr zulässig (E. 9.1).

Der Begriff der Gebäudetiefe gemäss Art. 13 Abs. 5 BauO Dörflingen entspricht der Gebäudebreite im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Ziff. 3 BauG (E. 9.2).

Betreffend die Anzahl Gebäude ist gegen innen und aussen grundsätzlich eine einheitliche Betrachtung vorzunehmen. Eine unterschiedliche Behandlung mit Bezug auf die Gebäudemasse einerseits und die Abstandsvorschriften andererseits ist in der Regel abzulehnen (E. 10.1).

OGE 60/2021/5 vom 1. Februar 2022

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