Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdehnung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Entscheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG. | Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (E. 2). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die Parteien Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (E. 2). Der nicht angefochtene Teil eines Entscheids, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen trennen lässt, erwächst in Teilrechtskraft (E. 2.3.2). Ein Entscheid ist namentlich dann offensichtlich unbegründet, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (E. 4.1). OGE 60/2021/3 vom 29. Oktober 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 29.10.2021 60/2021/3 Schaffhouse Obergericht 29.10.2021 60/2021/3 Sciaffusa Obergericht 29.10.2021 60/2021/3
Streitgegenstand bei Anfechtung eines Nichteintretensentscheids; Ausdehnung des Streitgegenstands; Teilrechtskraft eines angefochtenen Entscheids; offensichtliche Unbegründetheit von Anordnungen – Art. 27 Abs. 3 und Art. 28 VRG. | Bei der Anfechtung eines Nichteintretensentscheids beschränkt sich der Streitgegenstand grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten ist (E. 2). Eine Ausdehnung des Streitgegenstands ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein enger Sachzusammenhang zum bisherigen Streitgegenstand besteht, die Parteien Gelegenheit hatten, sich zur neuen Streitfrage zu äussern, und sich eine Kompetenzattraktion aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt (E. 2). Der nicht angefochtene Teil eines Entscheids, der sich klar von den angefochtenen Anordnungen trennen lässt, erwächst in Teilrechtskraft (E. 2.3.2). Ein Entscheid ist namentlich dann offensichtlich unbegründet, wenn er als willkürlich erscheint oder mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet ist (E. 4.1). OGE 60/2021/3 vom 29. Oktober 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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