Submission; Beschwerdeergänzung; Akteneinsicht; Debriefing; Begrün-dungspflicht der Vergabestelle; Ausschluss; ungeteilte Wirkung des Zu-schlags; Preisbewertung; qualitative Bewertung; Abbruch und Wiederholung des Verfahrens, Abgebotsrunde – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 EG BGBM; Art. 1 Abs. 3 lit. b–d, Art. 11 lit. c und lit. g, Art. 13 lit. i, Art. 15 Abs. 1bis lit. a, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 ViVöB; Art. 17, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 lit. h, Art. 30 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 VRöB. | Beschwerdeergänzung. Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich nur zulässig, soweit Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben oder die Vorbringen nicht früher beigebracht werden konnten (E. 1.2). Akteneinsicht. Nach Erlass der Zuschlagsverfügung ist nicht mehr die Vergabestelle zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen der Anbieterinnen zuständig. Über die Einsichtsgewährung entscheidet das Obergericht im Beschwerdeverfahren (E. 3.3.1). Begründungspflicht der Vergabestelle. Nach Schaffhauser Beschaffungsrecht bzw. -praxis besteht kein Anspruch darauf, dass auf Gesuch hin Zusatzauskünfte erteilt werden oder ein sog. Debriefing durchgeführt wird (E. 3.3.2.1). Begründungspflicht der Vergabestelle. Der blosse Hinweis auf die höchste erreichte Punktzahl bzw. das beste Preis-/Leistungsverhältnis stellt keine hinreichende Begründung des Vergabeentscheids dar. Der Verletzung der Begründungspflicht ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (E. 3.3.2.2). Ausschluss aus dem Verfahren. Stellt sich im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag heraus, dass das Angebot einer Anbieterin, die den Zuschlag nicht erhält, vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre, erübrigt sich ein formeller Ausschluss im Beschwerdeverfahren, wenn der Zuschlag im Ergebnis bestehen bleibt (E. 4.2). Ungeteilte Wirkung des Zuschlags. Wäre die zweitplatzierte beschwerdeführende Anbieterin bzw. deren Angebot vom Verfahren auszuschliessen gewesen, ist deren Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Beschwerde der drittplatzierten Anbieterin bleibt die zweitplatzierte Anbieterin Beschwerdegegnerin und ist entsprechend zu hören (E. 4.5, E. 4.5.1 und E. 4.6). Preisbewertung. Ist die von der Vergabestelle gewählte Preisspanne unzulässig, hat das Obergericht eine gerade noch zulässige Preisspanne zu bestimmen. Blieb eine selbständig anfechtbare Ausschreibung unangefochten, können deren Vorgaben zur Preisbewertung im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr nachträglich überprüft werden. Bei der Bestimmung der gerade noch zulässigen Preisspanne hat sich das Obergericht deshalb an die unbeanstandet gebliebenen und somit verbindlichen Vorgaben der selbständig anfechtbar gewesenen Ausschreibung zu halten (E. 5.3, E. 5.5.1 und E. 5.5.4.1). Verbot der relativen Bewertung. Bei der Bewertung sind bei allen Angeboten dieselben, absoluten Massstäbe in gleicher Weise anzuwenden. Ob die Bewertung rechtsgleich erfolgte, ist anhand eines Vergleichs der einzelnen Bewertungen zu beurteilen (E. 6.3.4.1). Unzulässige Abgebotsrunde. Eine "technische Bereinigung", mit welcher die Preise der Angebote zum Zweck der Erreichung des Kostenziels nach unten angepasst werden sollen, stellt offensichtlich eine verpönte Abgebotsrunde dar. Nimmt eine erfahrene Anbieterin vorbehaltlos an einer offensichtlichen Abgebotsrunde teil, bleibt ihr die Rüge der unzulässigen Abgebotsrunde im Beschwerdeverfahren verwehrt (E. 7.3.4.1). OGE 60/2020/39 und OGE 60/2021/1 vom 21. Dezember 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 21.12.2021 60/2020/39 und 60/2021/1 Schaffhouse Obergericht 21.12.2021 60/2020/39 und 60/2021/1 Sciaffusa Obergericht 21.12.2021 60/2020/39 und 60/2021/1
Submission; Beschwerdeergänzung; Akteneinsicht; Debriefing; Begrün-dungspflicht der Vergabestelle; Ausschluss; ungeteilte Wirkung des Zu-schlags; Preisbewertung; qualitative Bewertung; Abbruch und Wiederholung des Verfahrens, Abgebotsrunde – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 EG BGBM; Art. 1 Abs. 3 lit. b–d, Art. 11 lit. c und lit. g, Art. 13 lit. i, Art. 15 Abs. 1bis lit. a, Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; § 5 Abs. 1 ViVöB; Art. 17, Art. 26 Abs. 4, Art. 27 lit. h, Art. 30 Abs. 1, Art. 36 Abs. 1, Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 VRöB. | Beschwerdeergänzung. Eine inhaltliche Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist grundsätzlich nur zulässig, soweit Eingaben anderer Verfahrensbeteiligter dazu Anlass geben oder die Vorbringen nicht früher beigebracht werden konnten (E. 1.2).
Akteneinsicht. Nach Erlass der Zuschlagsverfügung ist nicht mehr die Vergabestelle zur Behandlung von Akteneinsichtsgesuchen der Anbieterinnen zuständig. Über die Einsichtsgewährung entscheidet das Obergericht im Beschwerdeverfahren (E. 3.3.1).
Begründungspflicht der Vergabestelle. Nach Schaffhauser Beschaffungsrecht bzw. -praxis besteht kein Anspruch darauf, dass auf Gesuch hin Zusatzauskünfte erteilt werden oder ein sog. Debriefing durchgeführt wird (E. 3.3.2.1).
Begründungspflicht der Vergabestelle. Der blosse Hinweis auf die höchste erreichte Punktzahl bzw. das beste Preis-/Leistungsverhältnis stellt keine hinreichende Begründung des Vergabeentscheids dar. Der Verletzung der Begründungspflicht ist bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (E. 3.3.2.2).
Ausschluss aus dem Verfahren. Stellt sich im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag heraus, dass das Angebot einer Anbieterin, die den Zuschlag nicht erhält, vom Verfahren auszuschliessen gewesen wäre, erübrigt sich ein formeller Ausschluss im Beschwerdeverfahren, wenn der Zuschlag im Ergebnis bestehen bleibt (E. 4.2).
Ungeteilte Wirkung des Zuschlags. Wäre die zweitplatzierte beschwerdeführende Anbieterin bzw. deren Angebot vom Verfahren auszuschliessen gewesen, ist deren Beschwerde abzuweisen. In Bezug auf die Beschwerde der drittplatzierten Anbieterin bleibt die zweitplatzierte Anbieterin Beschwerdegegnerin und ist entsprechend zu hören (E. 4.5, E. 4.5.1 und E. 4.6).
Preisbewertung. Ist die von der Vergabestelle gewählte Preisspanne unzulässig, hat das Obergericht eine gerade noch zulässige Preisspanne zu bestimmen. Blieb eine selbständig anfechtbare Ausschreibung unangefochten, können deren Vorgaben zur Preisbewertung im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag grundsätzlich nicht mehr nachträglich überprüft werden. Bei der Bestimmung der gerade noch zulässigen Preisspanne hat sich das Obergericht deshalb an die unbeanstandet gebliebenen und somit verbindlichen Vorgaben der selbständig anfechtbar gewesenen Ausschreibung zu halten (E. 5.3, E. 5.5.1 und E. 5.5.4.1).
Verbot der relativen Bewertung. Bei der Bewertung sind bei allen Angeboten dieselben, absoluten Massstäbe in gleicher Weise anzuwenden. Ob die Bewertung rechtsgleich erfolgte, ist anhand eines Vergleichs der einzelnen Bewertungen zu beurteilen (E. 6.3.4.1).
Unzulässige Abgebotsrunde. Eine "technische Bereinigung", mit welcher die Preise der Angebote zum Zweck der Erreichung des Kostenziels nach unten angepasst werden sollen, stellt offensichtlich eine verpönte Abgebotsrunde dar. Nimmt eine erfahrene Anbieterin vorbehaltlos an einer offensichtlichen Abgebotsrunde teil, bleibt ihr die Rüge der unzulässigen Abgebotsrunde im Beschwerdeverfahren verwehrt (E. 7.3.4.1).
OGE 60/2020/39 und OGE 60/2021/1 vom 21. Dezember 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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