Devolutiveffekt; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Streitgegenstand; Novenrecht; Motivsubstitution; (zeitlich) anwendbares Recht – Art. 40 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 57 ZPO; Art. 67 Abs. 3 BauG. | Beim Obergericht kann nur der Entscheid der (unmittelbaren) Vorinstanz angefochten werden (E. 2.1). Die Beschwerdebegründung muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.2). Der Entscheid der unteren Instanz bildet als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (E. 2.3). Neue Begehren und Vorbringen tatsächlicher Art sind grundsätzlich nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig. Rügen, die in einem ersten Rechtsgang nicht erhoben worden sind, sind im zweiten Rechtsgang nach einer Rückweisung ausgeschlossen, sofern nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gibt (E. 2.4). Neue Begehren, Rügen und Tatsachen sind grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerdefrist statthaft. Dies gilt insbesondere im baurechtlichen Verfahren aufgrund des dort weitgehend geltenden Rügeprinzips (E. 2.4). Das Obergericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann die Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (E. 3). Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Recht zu beurteilen. Auf das später in Kraft getretene, neue Recht ist abzustellen, wenn zwingende Gründe dessen sofortige Anwendung gebieten. Sodann kann das neue Recht aus prozessökonomischen Gründen angewendet werden, falls unter dessen Geltung die Baubewilligung erteilt werden kann (E. 7.2.4.1).
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Schaffhausen Obergericht 04.12.2020 60/2020/3 Schaffhouse Obergericht 04.12.2020 60/2020/3 Sciaffusa Obergericht 04.12.2020 60/2020/3
Devolutiveffekt; Anforderungen an die Beschwerdebegründung; Streitgegenstand; Novenrecht; Motivsubstitution; (zeitlich) anwendbares Recht – Art. 40 Abs. 1 VRG; Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 57 ZPO; Art. 67 Abs. 3 BauG. | Beim Obergericht kann nur der Entscheid der (unmittelbaren) Vorinstanz angefochten werden (E. 2.1). Die Beschwerdebegründung muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern dieser an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.2). Der Entscheid der unteren Instanz bildet als Anfechtungsobjekt den Rahmen, der den möglichen Umfang des Streitgegenstands begrenzt (E. 2.3). Neue Begehren und Vorbringen tatsächlicher Art sind grundsätzlich nur innerhalb des Streitgegenstands zulässig. Rügen, die in einem ersten Rechtsgang nicht erhoben worden sind, sind im zweiten Rechtsgang nach einer Rückweisung ausgeschlossen, sofern nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass dazu gibt (E. 2.4). Neue Begehren, Rügen und Tatsachen sind grundsätzlich nur innerhalb der Beschwerdefrist statthaft. Dies gilt insbesondere im baurechtlichen Verfahren aufgrund des dort weitgehend geltenden Rügeprinzips (E. 2.4). Das Obergericht ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden und kann die Beschwerde aus anderen Gründen gutheissen oder abweisen (E. 3). Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem im Zeitpunkt der Baubewilligung geltenden Recht zu beurteilen. Auf das später in Kraft getretene, neue Recht ist abzustellen, wenn zwingende Gründe dessen sofortige Anwendung gebieten. Sodann kann das neue Recht aus prozessökonomischen Gründen angewendet werden, falls unter dessen Geltung die Baubewilligung erteilt werden kann (E. 7.2.4.1).
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