Fakultatives Finanzreferendum; Trennungsverbot – Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 25 lit. e und Art. 11 Abs. 1 Stadtverfassung Schaffhausen. | Der Zweck des Finanzreferendums besteht darin, den Stimmberechtigten bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die sie als Steuerzahlende mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern (E. 3.1). Ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, darf nicht ohne sachlichen Grund in Teilstücke aufgeteilt werden, die je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Trennungsverbot; E. 3.1). Im vorliegenden Fall besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Projektphase und die erste Phase bildet die Grundlage für die zweite Phase. Bei den Planungskosten der Phasen 1 und 2 handelt es sich um Ausgaben für ein und dasselbe Vorhaben und somit um ein einheitliches Geschäft (E. 3.4). OGE 60/2020/19 vom 12. März 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 12.03.2021 60/2020/19 Schaffhouse Obergericht 12.03.2021 60/2020/19 Sciaffusa Obergericht 12.03.2021 60/2020/19
Fakultatives Finanzreferendum; Trennungsverbot – Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 25 lit. e und Art. 11 Abs. 1 Stadtverfassung Schaffhausen. | Der Zweck des Finanzreferendums besteht darin, den Stimmberechtigten bei Beschlüssen über erhebliche Ausgaben, die sie als Steuerzahlende mittelbar treffen, ein Mitspracherecht zu sichern (E. 3.1). Ein Gegenstand, der ein Ganzes bildet, darf nicht ohne sachlichen Grund in Teilstücke aufgeteilt werden, die je einzeln dem Referendum nicht unterstehen, mit dem Ziel, den Gegenstand dem Referendum zu entziehen (Trennungsverbot; E. 3.1). Im vorliegenden Fall besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der ersten und der zweiten Projektphase und die erste Phase bildet die Grundlage für die zweite Phase. Bei den Planungskosten der Phasen 1 und 2 handelt es sich um Ausgaben für ein und dasselbe Vorhaben und somit um ein einheitliches Geschäft (E. 3.4).
OGE 60/2020/19 vom 12. März 2021
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