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60/2020/11

Sh Obergericht · 2021-09-03 · Deutsch SH

Abfindung; überwiegendes Verschulden; Beweislast – Art. 17 Abs. 1 PG; § 18 Abs. 1 PV. | Für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 17 Abs. 1 PG ist auf dessen rechtliches Ende abzustellen. Eine allfällige Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit während oder am Ende des Arbeitsverhältnisses ist anzurechnen (E. 4.2.3). Von einem überwiegenden Verschulden des Arbeitnehmenden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 17 Abs. 1 PG ist in der Regel auszugehen, wenn die Kündigung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 PG sachlich gerechtfertigt und nicht missbräuchlich war sowie aus einem dem Arbeitnehmenden persönlich vorwerfbaren Grund erfolgte (E. 5.1). Das überwiegende Verschulden des Arbeitnehmenden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist als anspruchshindernde Tatsache hingegen vom Arbeitgeber zu beweisen (E. 5.2). Bei der Prüfung der Frage, ob den Arbeitnehmenden ein überwiegendes Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trifft, ist auch das Verhalten bzw. Vorgehen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, namentlich, ob dieser den Arbeitnehmenden vor der Kündigung gemahnt hat (E. 5.5). OGE 60/2020/11 vom 3. September 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Abfindung; überwiegendes Verschulden; Beweislast – Art. 17 Abs. 1 PG; § 18 Abs. 1 PV. | Für die Berechnung der Dauer des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 17 Abs. 1 PG ist auf dessen rechtliches Ende abzustellen. Eine allfällige Freistellung oder Arbeitsunfähigkeit während oder am Ende des Arbeitsverhältnisses ist anzurechnen (E. 4.2.3).

Von einem überwiegenden Verschulden des Arbeitnehmenden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 17 Abs. 1 PG ist in der Regel auszugehen, wenn die Kündigung i.S.v. Art. 11 Abs. 4 PG sachlich gerechtfertigt und nicht missbräuchlich war sowie aus einem dem Arbeitnehmenden persönlich vorwerfbaren Grund erfolgte (E. 5.1).

Das überwiegende Verschulden des Arbeitnehmenden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses ist als anspruchshindernde Tatsache hingegen vom Arbeitgeber zu beweisen (E. 5.2).

Bei der Prüfung der Frage, ob den Arbeitnehmenden ein überwiegendes Verschulden an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses trifft, ist auch das Verhalten bzw. Vorgehen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, namentlich, ob dieser den Arbeitnehmenden vor der Kündigung gemahnt hat (E. 5.5).

OGE 60/2020/11 vom 3. September 2021

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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