Genehmigung einer Zonenplanänderung; Legalitätsprinzip; Überprüfungsbe-fungnis des Regierungsrats; Gemeindeautonomie – Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 26 und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 105 KV. | Beurteilt das Obergericht einen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats betreffend eine kommunale Bauordnung oder einen kommunalen Zonenplan als erste und einzige Beschwerdeinstanz, hat es den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit zu überprüfen (E. 2). Der Regierungsrat hat einen kommunalen Nutzungsplan auf seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Bundes- und kantonalen Recht sowie auf seine Zweckmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Gemeinde verbleibt indes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie geschützt ist (E. 3.1). Die Art. 44c und 44d E‑BauO der Stadt Schaffhausen enthalten in hinreichend bestimmter und klarer Form die wesentlichen Überbauungs-, Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften (E. 3.5.3). Die Zonenplanänderung Ebnat West und die damit verbundene Ergänzung der städtischen Bauordnung verletzen das Legalitätsprinzip nicht und sind demokratisch hinreichend legitimiert (E. 3.6). OGE 60/2020/1 vom 29. Juni 2021 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 29.06.2021 60/2020/1 Schaffhouse Obergericht 29.06.2021 60/2020/1 Sciaffusa Obergericht 29.06.2021 60/2020/1
Genehmigung einer Zonenplanänderung; Legalitätsprinzip; Überprüfungsbe-fungnis des Regierungsrats; Gemeindeautonomie – Art. 5 Abs. 1 BV; Art. 26 und Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG; Art. 105 KV. | Beurteilt das Obergericht einen Genehmigungsentscheid des Regierungsrats betreffend eine kommunale Bauordnung oder einen kommunalen Zonenplan als erste und einzige Beschwerdeinstanz, hat es den angefochtenen Entscheid auch auf seine Angemessenheit zu überprüfen (E. 2).
Der Regierungsrat hat einen kommunalen Nutzungsplan auf seine Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan und generell auf seine Konformität mit dem übergeordneten Bundes- und kantonalen Recht sowie auf seine Zweckmässigkeit und Angemessenheit zu prüfen. Der Gemeinde verbleibt indes eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit, die durch die Gemeindeautonomie geschützt ist (E. 3.1).
Die Art. 44c und 44d E‑BauO der Stadt Schaffhausen enthalten in hinreichend bestimmter und klarer Form die wesentlichen Überbauungs-, Nutzungs- und Gestaltungsvorschriften (E. 3.5.3).
Die Zonenplanänderung Ebnat West und die damit verbundene Ergänzung der städtischen Bauordnung verletzen das Legalitätsprinzip nicht und sind demokratisch hinreichend legitimiert (E. 3.6).
OGE 60/2020/1 vom 29. Juni 2021
Veröffentlichung im Amtsbericht
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