Submission; Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen; Aktenführungspflicht; Bewertungsmethode – Art. 1 Abs. 3 lit. c und lit. d, Art. 13 lit. f und Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 44 Abs. 1 VRG; Art. 32 Abs. 1 VRöB. | Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen bei Submissionsbeschwerden (E. 4.2). Die fehlende Dokumentierung des Ablaufs und des Ergebnisses einer Punkte-vergabe durch die Jury stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar. Die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung kann so nicht gerichtlich beurteilt werden (E. 4.2.2). Angesichts der Gewichtung der Zuschlagskriterien "Funktionalität / Komfort / Optik" mit 60% und "Preis" mit 40% kann die gewählte Bewertungsmethode, welche es verunmöglicht, bezüglich Funktionalität, Komfort und Optik gleichwertige Produkte gleich zu bewerten, zu Verzerrungen führen und das ohnehin tief gewichtete Zuschlagskriterium "Preis" verwässern. Verstoss gegen das Wirtschafts- und Transparenzgebot vorliegend bejaht (E. 4.2.3).
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Schaffhausen Obergericht 30.04.2019 60/2018/45 Schaffhouse Obergericht 30.04.2019 60/2018/45 Sciaffusa Obergericht 30.04.2019 60/2018/45
Submission; Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen; Aktenführungspflicht; Bewertungsmethode – Art. 1 Abs. 3 lit. c und lit. d, Art. 13 lit. f und Art. 18 Abs. 1 IVöB; Art. 44 Abs. 1 VRG; Art. 32 Abs. 1 VRöB. | Untersuchungsgrundsatz und Rechtsanwendung von Amtes wegen bei Submissionsbeschwerden (E. 4.2). Die fehlende Dokumentierung des Ablaufs und des Ergebnisses einer Punkte-vergabe durch die Jury stellt eine Verletzung der Aktenführungspflicht der Vergabestelle dar. Die Pflichtmässigkeit der Ermessensausübung kann so nicht gerichtlich beurteilt werden (E. 4.2.2). Angesichts der Gewichtung der Zuschlagskriterien "Funktionalität / Komfort / Optik" mit 60% und "Preis" mit 40% kann die gewählte Bewertungsmethode, welche es verunmöglicht, bezüglich Funktionalität, Komfort und Optik gleichwertige Produkte gleich zu bewerten, zu Verzerrungen führen und das ohnehin tief gewichtete Zuschlagskriterium "Preis" verwässern. Verstoss gegen das Wirtschafts- und Transparenzgebot vorliegend bejaht (E. 4.2.3).
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