Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunaler Normen; Ermessensspielraum der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Einreichungszeitpunkt der unterschriebenen Honorarvereinbarung – Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 105 KV; Art. 86 Abs. 3 JG. | Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf eine mögliche andere Auslegung einer Gemeinde bei der Auslegung einer Norm ihrer kommunalen Bauordnung setzt voraus, dass die Gemeinde ihre Auslegung im Bewilligungsverfahren genügend begründete oder eine entsprechende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachschob und damit den Entscheid darüber nicht den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (E. 4.2). Verneinung der Verletzung der Gemeindeautonomie durch den Regierungsrat bei einer erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung (E. 4.3). Der örtlichen Baubewilligungsbehörde steht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, soweit die Gesetzesauslegung ergibt, dass ihr der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte (E. 5.3). Mit der Verpflichtung, die unterschriebene Honorarvereinbarung in der Anfangsphase des Verfahrens einzureichen, soll verhindert werden, dass eine Partei eine Prozesssituation ausnützt und nachträglich eine Honorarnote mit einem erhöhten Honoraransatz einreicht (E. 7.2.1). Im konkreten Fall Verneinung der Ausnützung einer Prozesssituation bei einer erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels eingereichten Honorarvereinbarung (E. 7.2.2)
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Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunaler Normen; Ermessensspielraum der örtlichen Baubehörde bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe; Einreichungszeitpunkt der unterschriebenen Honorarvereinbarung – Art. 50 Abs. 1 BV; Art. 105 KV; Art. 86 Abs. 3 JG. | Die Pflicht zur Rücksichtnahme auf eine mögliche andere Auslegung einer Gemeinde bei der Auslegung einer Norm ihrer kommunalen Bauordnung setzt voraus, dass die Gemeinde ihre Auslegung im Bewilligungsverfahren genügend begründete oder eine entsprechende Begründung im Rechtsmittelverfahren nachschob und damit den Entscheid darüber nicht den kantonalen Rechtsmittelbehörden überliess (E. 4.2). Verneinung der Verletzung der Gemeindeautonomie durch den Regierungsrat bei einer erst im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nachgeschobenen Begründung (E. 4.3). Der örtlichen Baubewilligungsbehörde steht bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs ein nach pflichtgemässem Ermessen auszuübender Spielraum zu, soweit die Gesetzesauslegung ergibt, dass ihr der Gesetzgeber mit einer offenen Normierung eine gerichtlich zu respektierende Entscheidungsbefugnis einräumen wollte (E. 5.3). Mit der Verpflichtung, die unterschriebene Honorarvereinbarung in der Anfangsphase des Verfahrens einzureichen, soll verhindert werden, dass eine Partei eine Prozesssituation ausnützt und nachträglich eine Honorarnote mit einem erhöhten Honoraransatz einreicht (E. 7.2.1). Im konkreten Fall Verneinung der Ausnützung einer Prozesssituation bei einer erst nach Abschluss des ersten Schriftenwechsels eingereichten Honorarvereinbarung (E. 7.2.2)
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