Opferhilfeentschädigung; Verwirkungsfrist; Treu und Glauben – Art. 9 BV; Art. 8 ZGB; Art. 25 Abs. 2 und Art. 48 lit. a OHG; Art. 16 Abs. 3 aOHG. | Beweislast und Beweismass bezüglich Zeitpunkt der Straftat (E. 2 und 3.4). Kommt die altrechtliche zweijährige Verwirkungsfrist zur Anwendung und wurde das Entschädigungsgesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob das Gesuch nach Treu und Glauben rechtzeitig erfolgte (E. 4.1). Rechtzeitigkeit des Gesuchs verneint (E. 4.2.3, 4.3.3 und 4.4.3).
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Schaffhausen Obergericht 08.03.2019 60/2018/38 Schaffhouse Obergericht 08.03.2019 60/2018/38 Sciaffusa Obergericht 08.03.2019 60/2018/38
Opferhilfeentschädigung; Verwirkungsfrist; Treu und Glauben – Art. 9 BV; Art. 8 ZGB; Art. 25 Abs. 2 und Art. 48 lit. a OHG; Art. 16 Abs. 3 aOHG. | Beweislast und Beweismass bezüglich Zeitpunkt der Straftat (E. 2 und 3.4). Kommt die altrechtliche zweijährige Verwirkungsfrist zur Anwendung und wurde das Entschädigungsgesuch nach Ablauf der Verwirkungsfrist eingereicht, ist zu prüfen, ob das Gesuch nach Treu und Glauben rechtzeitig erfolgte (E. 4.1). Rechtzeitigkeit des Gesuchs verneint (E. 4.2.3, 4.3.3 und 4.4.3).
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