Ausstand von Gemeinderatsmitgliedern; Anschein der Befangenheit; Heilungsmöglichkeit bei Verletzung von Ausstandsbestimmungen – Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d VRG; Art. 55 lit. e GG. | Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie für unabhängige richterliche Behörden. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (E. 3.1). Befangenheit eines Gemeinderats verneint, der am Entscheid über die Umzonung eines Grundstücks einer Wohnbaugenossenschaft beteiligt war, die Mitglied des vom betroffenen Gemeinderat präsidierten Dachverbands ist (E. 3.2 ff.). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur, weshalb ein Entscheid, der in Missachtung von Ausstandsvorschriften getroffen wurde, regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben ist. Eine Heilung ist jedoch möglich und von einer Aufhebung des Entscheids kann im Interesse der Verwaltungseffizienz abgesehen werden, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 4).
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Schaffhausen Obergericht 24.07.2020 60/2018/29 Schaffhouse Obergericht 24.07.2020 60/2018/29 Sciaffusa Obergericht 24.07.2020 60/2018/29
Ausstand von Gemeinderatsmitgliedern; Anschein der Befangenheit; Heilungsmöglichkeit bei Verletzung von Ausstandsbestimmungen – Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 2 Abs. 1 lit. a und lit. d VRG; Art. 55 lit. e GG. | Für verwaltungsinterne Verfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie für unabhängige richterliche Behörden. Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organisation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (E. 3.1). Befangenheit eines Gemeinderats verneint, der am Entscheid über die Umzonung eines Grundstücks einer Wohnbaugenossenschaft beteiligt war, die Mitglied des vom betroffenen Gemeinderat präsidierten Dachverbands ist (E. 3.2 ff.). Der Anspruch auf eine unbefangene Entscheidinstanz ist formeller Natur, weshalb ein Entscheid, der in Missachtung von Ausstandsvorschriften getroffen wurde, regelmässig unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst aufzuheben ist. Eine Heilung ist jedoch möglich und von einer Aufhebung des Entscheids kann im Interesse der Verwaltungseffizienz abgesehen werden, wenn die Ausstandspflichtverletzung nicht schwer wiegt und ein Einfluss auf den Inhalt der Entscheidung praktisch ausgeschlossen werden kann (E. 4).
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