Öffentliches Baurecht; sorgfältige Einpassung; Kognition und Begründungspflicht des Regierungsrats; Einholung einer Stellungnahme des Baudepartements; Einholung einer Stellungnahme der KNHK; Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission – Art. 7b aNHG/SH; Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH; Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauO Schaffhausen. | Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des (nach dem anwendbaren alten Recht zuständigen) Baudepartements verneint, da es sich bei der Grundwasserschutzzone nicht um eine Schutzzone im Sinne des Natur- und Heimatschutzrechts sowie bei den empfindlichen Gebieten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d BauO Schaffhausen nicht um eine Schutzzone im Sinne von Art. 7 NHG/SH handelt (E. 3.1). Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der KNHK verneint, da das Baugrundstück weder in einer in einem kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzone liegt, noch ein in einem kantonalen Inventar aufgeführtes schutzwürdiges Einzelobjekt darstellt (E. 3.2). Kognition des Regierungsrats bei der Überprüfung der Anwendung von Ästhetikvorschriften durch kommunale Behörden (E. 4.1). Anforderungen an die Begründungspflicht. Frage offengelassen, ob der Regierungsrat mit der blossen, nahezu wortwörtlichen Wiedergabe der Begründung in der Baubewilligung eine Gehörsverletzung beging (E. 4.2). Pflicht zur Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission Schaffhausen im konkreten Fall bejaht, zumal das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht von untergeordneter Bedeutung erscheint (E. 5).
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Schaffhausen Obergericht 24.07.2020 60/2018/27 Schaffhouse Obergericht 24.07.2020 60/2018/27 Sciaffusa Obergericht 24.07.2020 60/2018/27
Öffentliches Baurecht; sorgfältige Einpassung; Kognition und Begründungspflicht des Regierungsrats; Einholung einer Stellungnahme des Baudepartements; Einholung einer Stellungnahme der KNHK; Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission – Art. 7b aNHG/SH; Art. 14 Abs. 2 lit. a NHG/SH; Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 BauO Schaffhausen. | Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des (nach dem anwendbaren alten Recht zuständigen) Baudepartements verneint, da es sich bei der Grundwasserschutzzone nicht um eine Schutzzone im Sinne des Natur- und Heimatschutzrechts sowie bei den empfindlichen Gebieten gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d BauO Schaffhausen nicht um eine Schutzzone im Sinne von Art. 7 NHG/SH handelt (E. 3.1). Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme der KNHK verneint, da das Baugrundstück weder in einer in einem kantonalen Inventar aufgeführten Schutzzone liegt, noch ein in einem kantonalen Inventar aufgeführtes schutzwürdiges Einzelobjekt darstellt (E. 3.2). Kognition des Regierungsrats bei der Überprüfung der Anwendung von Ästhetikvorschriften durch kommunale Behörden (E. 4.1). Anforderungen an die Begründungspflicht. Frage offengelassen, ob der Regierungsrat mit der blossen, nahezu wortwörtlichen Wiedergabe der Begründung in der Baubewilligung eine Gehörsverletzung beging (E. 4.2). Pflicht zur Einholung einer Empfehlung der Stadtbildkommission Schaffhausen im konkreten Fall bejaht, zumal das Bauvorhaben aus städtebaulicher Sicht nicht von untergeordneter Bedeutung erscheint (E. 5).
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