Unterstellung einer Angelegenheit unter das Referendum; Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde und allgemeiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Auslösung und Wahrung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 1 und Art. 82ter Abs. 3 WahlG; Art. 44 Abs. 1 lit. a JG; Art. 39 Abs. 1 VRG. | Mit der speziellen Stimmrechtsbeschwerde kann nur die unmittelbare Verletzung des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Dass ein Beschluss des Regierungsrats nicht dem Referendum unterstellt wird, betrifft das Stimmrecht nur indirekt. Entscheide über die Unterstellung unter das Referendum sind daher mit der all-gemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1.3). Auch wenn keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ergeht, beginnt die Beschwerdefrist zu laufen, wenn der Betroffene hinreichend sichere Kenntnis vom Beschluss bzw. von dessen Nichtunterstellung unter das Referendum erhalten hat. Im Interesse der Rechtssicherheit ist nach dieser Kenntnisnahme unverzüglich, jedenfalls innerhalb der üblichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (E. 1.4).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 04.01.2019 60/2018/18 Schaffhouse Obergericht 04.01.2019 60/2018/18 Sciaffusa Obergericht 04.01.2019 60/2018/18
Unterstellung einer Angelegenheit unter das Referendum; Abgrenzung von Stimmrechtsbeschwerde und allgemeiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Auslösung und Wahrung der Beschwerdefrist – Art. 82bis Abs. 1 und Art. 82ter Abs. 3 WahlG; Art. 44 Abs. 1 lit. a JG; Art. 39 Abs. 1 VRG. | Mit der speziellen Stimmrechtsbeschwerde kann nur die unmittelbare Verletzung des Stimm- und Wahlrechts gerügt werden. Dass ein Beschluss des Regierungsrats nicht dem Referendum unterstellt wird, betrifft das Stimmrecht nur indirekt. Entscheide über die Unterstellung unter das Referendum sind daher mit der all-gemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (E. 1.3). Auch wenn keine formelle Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung ergeht, beginnt die Beschwerdefrist zu laufen, wenn der Betroffene hinreichend sichere Kenntnis vom Beschluss bzw. von dessen Nichtunterstellung unter das Referendum erhalten hat. Im Interesse der Rechtssicherheit ist nach dieser Kenntnisnahme unverzüglich, jedenfalls innerhalb der üblichen Rechtsmittelfrist Beschwerde zu erheben (E. 1.4).
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht