Akteneinsichtsrecht; Recht, von allen eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten; Parteibegriff; ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich im Sinne des BGBB – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 VRG; Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB. | Falls es sich bei der Vorinstanz um eine Fachbehörde handelt, hat sich das Obergericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht ohne Not in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen, sofern diese die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (E. 2). Das Akteneinsichtsrecht umfasst das Recht, von allen im Verfahren eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten. Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert indes ein entsprechendes Ersuchen. Die Rechtsschriften werden den übrigen Verfahrensparteien zwar in der Regel zugestellt, ohne dass es eines entsprechenden Gesuchs bedarf. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass darauf ausnahmsweise verzichtet wird, namentlich wenn die Parteistellung von Verfahrensbeteiligten nicht offensichtlich bzw. fraglich ist (E. 3.1.1). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Bestimmung, die den Parteibegriff im Verwaltungsverfahren definiert. Daher ist von einer allgemeinen Umschreibung des Parteibegriffs auszugehen (E. 3.1.2.2). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich Partei, wer von Amtes wegen als solche in das Verfahren einbezogen wird, etwa als Adressat oder als sogenannter Beigeladener. Verfahrensbeteiligte sind – mit Ausnahme der Vorinstanz(en) und der mit der Sache befassten (Entscheid-)Instanz – im Allgemeinen als Parteien anzusehen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz verwendet die Begriffe Parteien und (Verfahrens-)Beteiligte grundsätzlich synonym. Von den Verfahrensbeteiligten zu unterscheiden sind die weiteren am Verfahren mitwirkenden Personen, etwa Zeugen oder Sachverständige (E. 3.1.2.3). Die interne Weisung des Landwirtschaftsamts vom 16. Dezember 2011 betreffend den Vollzug von Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB ist nicht zu beanstanden. In begründeten Fällen erscheint bezüglich der Entfernung zwischen dem Betriebszentrum und dem zu erwerbenden Grundstück eine allgemeine Obergrenze von 15 Kilometern für die Begriffsumschreibung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs grundsätzlich als angemessen. Gleichzeitig ist eine starre Bestimmung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs abzulehnen und dieser in Anbetracht der Umstände im Einzelfall festzulegen (E. 10.1).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 16.12.2011 60/2017/43 Schaffhouse Obergericht 16.12.2011 60/2017/43 Sciaffusa Obergericht 16.12.2011 60/2017/43
Akteneinsichtsrecht; Recht, von allen eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten; Parteibegriff; ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich im Sinne des BGBB – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 VRG; Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB. | Falls es sich bei der Vorinstanz um eine Fachbehörde handelt, hat sich das Obergericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und nicht ohne Not in den Ermessensspielraum der Vorinstanz einzugreifen, sofern diese die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft sowie die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (E. 2). Das Akteneinsichtsrecht umfasst das Recht, von allen im Verfahren eingereichten Rechtsschriften Kenntnis zu erhalten. Die Ausübung des Einsichtsrechts erfordert indes ein entsprechendes Ersuchen. Die Rechtsschriften werden den übrigen Verfahrensparteien zwar in der Regel zugestellt, ohne dass es eines entsprechenden Gesuchs bedarf. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass darauf ausnahmsweise verzichtet wird, namentlich wenn die Parteistellung von Verfahrensbeteiligten nicht offensichtlich bzw. fraglich ist (E. 3.1.1). Das Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält keine Bestimmung, die den Parteibegriff im Verwaltungsverfahren definiert. Daher ist von einer allgemeinen Umschreibung des Parteibegriffs auszugehen (E. 3.1.2.2). Im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ist namentlich Partei, wer von Amtes wegen als solche in das Verfahren einbezogen wird, etwa als Adressat oder als sogenannter Beigeladener. Verfahrensbeteiligte sind – mit Ausnahme der Vorinstanz(en) und der mit der Sache befassten (Entscheid-)Instanz – im Allgemeinen als Parteien anzusehen. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz verwendet die Begriffe Parteien und (Verfahrens-)Beteiligte grundsätzlich synonym. Von den Verfahrensbeteiligten zu unterscheiden sind die weiteren am Verfahren mitwirkenden Personen, etwa Zeugen oder Sachverständige (E. 3.1.2.3). Die interne Weisung des Landwirtschaftsamts vom 16. Dezember 2011 betreffend den Vollzug von Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB ist nicht zu beanstanden. In begründeten Fällen erscheint bezüglich der Entfernung zwischen dem Betriebszentrum und dem zu erwerbenden Grundstück eine allgemeine Obergrenze von 15 Kilometern für die Begriffsumschreibung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs grundsätzlich als angemessen. Gleichzeitig ist eine starre Bestimmung des ortsüblichen Bewirtschaftungsbereichs abzulehnen und dieser in Anbetracht der Umstände im Einzelfall festzulegen (E. 10.1).
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht Obergerichtskanzlei