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60/2017/39

Sh Obergericht · 2020-05-26 · Deutsch SH

Feststellungsbegehren; Aufsichtsbeschwerde; Gemeindeaufsicht durch den Regierungsrat; Widerruf; (Teil-)Nichtigkeit; Näherbaurecht; Entschädigungsanspruch einer Gemeinde – Art. 67 lit. f KV; Art. 115 Abs. 2 lit. b, Art. 120, Art. 122 und Art. 129 Abs. 1 GG; Art. 32 Abs. 3 BauG; Art. 48 Abs. 2 VRG. | Das Feststellungsbegehren, dass eine Verfügung generell nicht widerrufbar sei, ist unzulässig. Festgestellt werden kann lediglich, dass eine Verfügung im Einzelfall bzw. aus bestimmten Gründen nicht widerrufbar ist (E. 1.2.1). Bezüglich der formellen Rechtskraft einer Verfügung besteht kein schutzwürdiges Interesse auf Erlass eines Feststellungsentscheids, da bei der Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, eine Rechtskraftbescheinigung verlangt werden kann (E. 1.2.1). Neue Begehren, die über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung und die in einem vorangegangenen Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig (E. 1.2.2). Auf die förmliche Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 129 Abs. 1 GG besteht ein Anspruch; die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels schliesst die Aufsichtsbeschwerde nicht aus (E. 3.1). Vereinzelte oder wenig bedeutsame Fehler begründen keine Zuständigkeit des Regierungsrats für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen. Der Mangel muss vielmehr zumindest von einer gewissen Bedeutung sein. Eine (einzige) fehlerhafte Verfügung rechtfertigt kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regierungsrats in Form der Anweisung zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 3.3). Die sachliche Unzuständigkeit bildet für sich alleine keinen Nichtigkeitsgrund, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (E. 4.1). Art. 32 Abs. 3 BauG ist keine Kompetenzbestimmung, sondern umschreibt die materiellen Anforderungen an die Zulässigkeit der Unterschreitung des Grenzabstands (E. 4.2.1). Grenzabstände dienen verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen, namentlich der Minderung der mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke, den Interessen der Feuer- und Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlung sowie der Ästhetik. Das öffentliche Interesse an den Abstandsvorschriften unter Privatgrundstücken wird jedoch durch das Näherbaurecht stark relativiert (E. 4.2.2). Fällt das teilweise Nichteintreten auf ein Rechtsmittel nicht wesentlich ins Gewicht, kann es bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unberücksichtigt bleiben (E. 6). Kleinen Gemeinden, die keinen ständigen rechtskundigen Mitarbeiter haben und wegen der Schwierigkeit des Falls auf den Beizug eine Rechtsanwalts angewiesen sind, kann bei Obsiegen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Voraussetzungen vorliegend verneint (E. 6.2.2).

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Feststellungsbegehren; Aufsichtsbeschwerde; Gemeindeaufsicht durch den Regierungsrat; Widerruf; (Teil-)Nichtigkeit; Näherbaurecht; Entschädigungsanspruch einer Gemeinde – Art. 67 lit. f KV; Art. 115 Abs. 2 lit. b, Art. 120, Art. 122 und Art. 129 Abs. 1 GG; Art. 32 Abs. 3 BauG; Art. 48 Abs. 2 VRG. | Das Feststellungsbegehren, dass eine Verfügung generell nicht widerrufbar sei, ist unzulässig. Festgestellt werden kann lediglich, dass eine Verfügung im Einzelfall bzw. aus bestimmten Gründen nicht widerrufbar ist (E. 1.2.1). Bezüglich der formellen Rechtskraft einer Verfügung besteht kein schutzwürdiges Interesse auf Erlass eines Feststellungsentscheids, da bei der Behörde, welche die Verfügung erlassen hat, eine Rechtskraftbescheinigung verlangt werden kann (E. 1.2.1). Neue Begehren, die über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung und die in einem vorangegangenen Rechtsmittelverfahren gestellten Anträge hinausgehen, sind grundsätzlich unzulässig (E. 1.2.2). Auf die förmliche Erledigung einer Aufsichtsbeschwerde nach Art. 129 Abs. 1 GG besteht ein Anspruch; die Möglichkeit eines ordentlichen Rechtsmittels schliesst die Aufsichtsbeschwerde nicht aus (E. 3.1). Vereinzelte oder wenig bedeutsame Fehler begründen keine Zuständigkeit des Regierungsrats für ein aufsichtsrechtliches Eingreifen. Der Mangel muss vielmehr zumindest von einer gewissen Bedeutung sein. Eine (einzige) fehlerhafte Verfügung rechtfertigt kein aufsichtsrechtliches Einschreiten des Regierungsrats in Form der Anweisung zur Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (E. 3.3). Die sachliche Unzuständigkeit bildet für sich alleine keinen Nichtigkeitsgrund, wenn der verfügenden Behörde auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zukommt (E. 4.1). Art. 32 Abs. 3 BauG ist keine Kompetenzbestimmung, sondern umschreibt die materiellen Anforderungen an die Zulässigkeit der Unterschreitung des Grenzabstands (E. 4.2.1). Grenzabstände dienen verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen, namentlich der Minderung der mannigfachen Einflüsse von Bauten und ihrer Benutzung auf Nachbargrundstücke, den Interessen der Feuer- und Gesundheitspolizei, der guten Gestaltung der Siedlung sowie der Ästhetik. Das öffentliche Interesse an den Abstandsvorschriften unter Privatgrundstücken wird jedoch durch das Näherbaurecht stark relativiert (E. 4.2.2). Fällt das teilweise Nichteintreten auf ein Rechtsmittel nicht wesentlich ins Gewicht, kann es bei der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unberücksichtigt bleiben (E. 6). Kleinen Gemeinden, die keinen ständigen rechtskundigen Mitarbeiter haben und wegen der Schwierigkeit des Falls auf den Beizug eine Rechtsanwalts angewiesen sind, kann bei Obsiegen ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Voraussetzungen vorliegend verneint (E. 6.2.2).

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