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60/2017/18

Sh Obergericht · 2018-07-18 · Deutsch SH

Ausländerrechtliche Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit; Untersuchungsgrundsatz; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 28 und Art. 90 AuG; Art. 328 Abs. 1 ZGB; Art. 25 VZAE; Art. 5 Abs. 1 VRG. | Rentnerinnen und Rentner verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel (Renten, Vermögen) mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen werden, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (E. 2.1). Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Anerbietet der um Zulassung ersuchende Ausländer die Erbringung einer Bankgarantie als Nachweis notwendiger finanzieller Mittel, ist die Behörde als Ausfluss dieser Pflicht gehalten, ihn darüber zu informieren, welche Konditionen die Bankgarantie konkret aufweisen muss, damit die Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG erfüllt ist (E. 4.2 und 4.3). Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG sind zwar kumulativ zu erfüllen. Die Behörde hat aber – ausser, eine der drei Voraussetzungen sei offensichtlich nicht erfüllt – zwecks pflichtgemässer Ermessensausübung jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (E. 4.3).

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Ausländerrechtliche Zulassung von Rentnerinnen und Rentnern zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit; Untersuchungsgrundsatz; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 28 und Art. 90 AuG; Art. 328 Abs. 1 ZGB; Art. 25 VZAE; Art. 5 Abs. 1 VRG. | Rentnerinnen und Rentner verfügen über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG, wenn ihnen diese Mittel (Renten, Vermögen) mit grosser Sicherheit bis an ihr Lebensende zufliessen werden, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist (E. 2.1). Im ausländerrechtlichen Bewilligungsverfahren trifft die Behörde eine Aufklärungspflicht. Anerbietet der um Zulassung ersuchende Ausländer die Erbringung einer Bankgarantie als Nachweis notwendiger finanzieller Mittel, ist die Behörde als Ausfluss dieser Pflicht gehalten, ihn darüber zu informieren, welche Konditionen die Bankgarantie konkret aufweisen muss, damit die Voraussetzung der notwendigen finanziellen Mittel im Sinne von Art. 28 lit. c AuG erfüllt ist (E. 4.2 und 4.3). Die Voraussetzungen von Art. 28 AuG sind zwar kumulativ zu erfüllen. Die Behörde hat aber – ausser, eine der drei Voraussetzungen sei offensichtlich nicht erfüllt – zwecks pflichtgemässer Ermessensausübung jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (E. 4.3).

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