Submission; Präqualifikation im selektiven Verfahren; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 lit. b IVöB; Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d VRöB. | Submissionsrechtliche Verfügungen sind wenigstens summarisch zu begründen. Ein Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass die massgeblichen Gründe in der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde nachgereicht werden und die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann (E. 2). Im selektiven Verfahren hat die Vergabebehörde für die erste Stufe des Verfahrens (Präqualifikation) zu Beginn des Verfahrens objektive Kriterien und die zu erbrin-genden Nachweise zur Beurteilung der Anbieter festzulegen. Bei der Bewertung der Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Bewerbungen hat sie ein weites Ermessen. Dabei darf sie grundsätzlich auf das Mass der Eignung abstellen (E. 4.2). Die im Rahmen des Ermessens umschriebenen Eignungskriterien sind für die Anbieter verbindlich, ungeachtet dessen, ob diese sie als sachgerecht oder zweckmässig erachten (E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde nicht rechtswidrig gehandelt und ins-besondere auch ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie die Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung der Eignungskriterien wegen Mindereignung nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen hat (E. 4.4–4.7).
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Schaffhausen Obergericht 23.05.2017 60/2016/44 Schaffhouse Obergericht 23.05.2017 60/2016/44 Sciaffusa Obergericht 23.05.2017 60/2016/44
Submission; Präqualifikation im selektiven Verfahren; rechtliches Gehör – Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 12 lit. b IVöB; Art. 37 Abs. 2 und Abs. 3 lit. d VRöB. | Submissionsrechtliche Verfügungen sind wenigstens summarisch zu begründen. Ein Begründungsmangel kann im Beschwerdeverfahren dadurch geheilt werden, dass die massgeblichen Gründe in der Beschwerdeantwort der Vergabebehörde nachgereicht werden und die beschwerdeführende Partei dazu Stellung nehmen kann (E. 2). Im selektiven Verfahren hat die Vergabebehörde für die erste Stufe des Verfahrens (Präqualifikation) zu Beginn des Verfahrens objektive Kriterien und die zu erbrin-genden Nachweise zur Beurteilung der Anbieter festzulegen. Bei der Bewertung der Bewerbungen und beim Entscheid über die Auswahl der einzuladenden Bewerbungen hat sie ein weites Ermessen. Dabei darf sie grundsätzlich auf das Mass der Eignung abstellen (E. 4.2). Die im Rahmen des Ermessens umschriebenen Eignungskriterien sind für die Anbieter verbindlich, ungeachtet dessen, ob diese sie als sachgerecht oder zweckmässig erachten (E. 4.3). Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde nicht rechtswidrig gehandelt und ins-besondere auch ihren Ermessensspielraum nicht überschritten, wenn sie die Beschwerdeführerin aufgrund der Beurteilung der Eignungskriterien wegen Mindereignung nicht zur zweiten Stufe des Verfahrens zugelassen hat (E. 4.4–4.7).
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