Baubewilligung für einen Plakatträger; Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit; Einordnung in die Umgebung – Art. 9 BV; 6 Abs. 1 SVG; Art. 96 Abs. 1 SSV; Art. 4a VISOS; Art. 8 VBLN; Art. 105 KV; Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauG; Art. 54 BauO/Stein am Rhein; Art. 3 Abs. 1 Reklameverordnung/Stein am Rhein. | Der projektierte unbeleuchtete Plakatträger mit einer Werbefläche von rund 3,5 m2 in einem Abstand von über 20 m von einem Verkehrskreisel und von 3 m zum Strassenrand beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nicht (E. 2.5 und 2.6). Die für die Baubewilligung erforderlichen Interessenabwägungen sind im Lichte der Schutzziele der Bundesinventare ISOS und BLN vorzunehmen (E. 3.7.1). Das Bauvorhaben tangiert jedoch das Schutzgebiet Nr. 1411 des BLN, Untersee-Hochrhein, nicht (E. 3.7.3). Es beeinträchtigt sodann das Ortsbild im Bereich "links-rheinische Osterweiterung" (Gebiet Nr. IX des ISOS) und des angrenzenden Wohnquartiers "Hinter Burg" (Gebiet Nr. 5 des ISOS) nicht massgeblich (E. 3.11). Die Einordnung der in der Wohnzone W2 gelegenen Baute ist nach der positiven Ästhetiknorm des kantonalen Baugesetzes, nicht nach dem Verunstaltungsverbot der kommunalen Reklameverordnung zu prüfen (E. 3.9). Der Plakatträger erfüllt die entsprechenden Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften (E. 3.9 und 3.12). Der Stadtrat hat in seinem Entscheid den durch die Gemeindeautonomie gewährten Beurteilungsspielraum – auch mit Blick auf die in der Umgebung bereits bewilligten Reklamen (E. 3.8.2) – nicht in nachvollziehbarer Weise bzw. mit einem sachfremden Kriterium ausgeübt; er ist im Ergebnis in Willkür verfallen (E. 3.9). Der Regierungsrat hat sodann mit dem angefochtenen Entscheid kein Recht verletzt (E. 3.10).
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Schaffhausen Obergericht 20.07.2018 60/2016/21 Schaffhouse Obergericht 20.07.2018 60/2016/21 Sciaffusa Obergericht 20.07.2018 60/2016/21
Baubewilligung für einen Plakatträger; Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit; Einordnung in die Umgebung – Art. 9 BV; 6 Abs. 1 SVG; Art. 96 Abs. 1 SSV; Art. 4a VISOS; Art. 8 VBLN; Art. 105 KV; Art. 35 Abs. 1 und Abs. 2 BauG; Art. 54 BauO/Stein am Rhein; Art. 3 Abs. 1 Reklameverordnung/Stein am Rhein. | Der projektierte unbeleuchtete Plakatträger mit einer Werbefläche von rund 3,5 m2 in einem Abstand von über 20 m von einem Verkehrskreisel und von 3 m zum Strassenrand beeinträchtigt die Verkehrssicherheit nicht (E. 2.5 und 2.6). Die für die Baubewilligung erforderlichen Interessenabwägungen sind im Lichte der Schutzziele der Bundesinventare ISOS und BLN vorzunehmen (E. 3.7.1). Das Bauvorhaben tangiert jedoch das Schutzgebiet Nr. 1411 des BLN, Untersee-Hochrhein, nicht (E. 3.7.3). Es beeinträchtigt sodann das Ortsbild im Bereich "links-rheinische Osterweiterung" (Gebiet Nr. IX des ISOS) und des angrenzenden Wohnquartiers "Hinter Burg" (Gebiet Nr. 5 des ISOS) nicht massgeblich (E. 3.11). Die Einordnung der in der Wohnzone W2 gelegenen Baute ist nach der positiven Ästhetiknorm des kantonalen Baugesetzes, nicht nach dem Verunstaltungsverbot der kommunalen Reklameverordnung zu prüfen (E. 3.9). Der Plakatträger erfüllt die entsprechenden Gestaltungs- und Einordnungsvorschriften (E. 3.9 und 3.12). Der Stadtrat hat in seinem Entscheid den durch die Gemeindeautonomie gewährten Beurteilungsspielraum – auch mit Blick auf die in der Umgebung bereits bewilligten Reklamen (E. 3.8.2) – nicht in nachvollziehbarer Weise bzw. mit einem sachfremden Kriterium ausgeübt; er ist im Ergebnis in Willkür verfallen (E. 3.9). Der Regierungsrat hat sodann mit dem angefochtenen Entscheid kein Recht verletzt (E. 3.10).
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