Beginn der Strafantragsfrist – Art. 31 StGB. | Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt mit der sicheren, zuverlässigen Kenntnis des Täters zu laufen. Vorausgesetzt wird, dass die antragsstellende Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (E. 2.3). OGE 51/2024/12/D vom 13. August 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 13.08.2024 51/2024/12 Schaffhouse Obergericht 13.08.2024 51/2024/12 Sciaffusa Obergericht 13.08.2024 51/2024/12
Beginn der Strafantragsfrist – Art. 31 StGB. | Die Frist zur Stellung des Strafantrags beginnt mit der sicheren, zuverlässigen Kenntnis des Täters zu laufen. Vorausgesetzt wird, dass die antragsstellende Person in der Lage ist, den Täter zweifelsfrei zu individualisieren, etwa anhand der Funktion, die nur von einer bestimmten Person ausgeübt wird (E. 2.3).
OGE 51/2024/12/D vom 13. August 2024
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