Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO. | Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhoben werden kann (E. 1.2.). OGE 51/2020/66 vom 1. Juni 2021 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 01.06.2021 51/2020/66 Schaffhouse Obergericht 01.06.2021 51/2020/66 Sciaffusa Obergericht 01.06.2021 51/2020/66
Beschwerde gegen einen Hausdurchsuchungsbefehl – Art. 363 Abs. 1 lit. a und Art. 382 Abs. 1 StPO. | Für die separate Feststellung der Rechtswidrigkeit einer abgeschlossenen Hausdurchsuchung fehlt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, weshalb gegen den Durchsuchungsbefehl keine Beschwerde erhoben werden kann (E. 1.2.).
OGE 51/2020/66 vom 1. Juni 2021
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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