Kostenfolgen bei gerichtlicher Beurteilung der Gültigkeit eines Strafbefehls – Art. 354 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. | Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (E. 4.1).
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Schaffhausen Obergericht 11.08.2020 51/2020/39 Schaffhouse Obergericht 11.08.2020 51/2020/39 Sciaffusa Obergericht 11.08.2020 51/2020/39
Kostenfolgen bei gerichtlicher Beurteilung der Gültigkeit eines Strafbefehls – Art. 354 Abs. 3, Art. 428 Abs. 1 und Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO. | Strafbefehl und gerichtliche Beurteilung bilden im Fall der Einsprache eine Einheit, die insgesamt als Verfahren erster Instanz bezeichnet werden kann. Es gelangen deshalb die Bestimmungen über die Verlegung der Kosten im Rechtsmittelverfahren nicht zur Anwendung (E. 4.1).
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