Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei zu spätem Erscheinen zur Hauptverhandlung – Art. 93, Art. 205 Abs. 1, Art. 354 Abs. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO. | Eine Verspätung von 12 Minuten stellt grundsätzlich auch dann noch keine Säumnis dar, die auf Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl schliessen lässt, wenn sie unangekündigt und unentschuldigt erfolgt (E. 3.3).
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Schaffhausen Obergericht 03.11.2020 51/2019/53 Schaffhouse Obergericht 03.11.2020 51/2019/53 Sciaffusa Obergericht 03.11.2020 51/2019/53
Einsprache gegen den Strafbefehl; Rückzugsfiktion bei zu spätem Erscheinen zur Hauptverhandlung – Art. 93, Art. 205 Abs. 1, Art. 354 Abs. 3 und Art. 356 Abs. 4 StPO. | Eine Verspätung von 12 Minuten stellt grundsätzlich auch dann noch keine Säumnis dar, die auf Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl schliessen lässt, wenn sie unangekündigt und unentschuldigt erfolgt (E. 3.3).
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