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51/2018/10

Sh Obergericht · 2018-06-19 · Deutsch SH

Wechsel des amtlichen Verteidigers – Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 5 und Art. 134 Abs. 2 StPO. | Für den Wechsel der amtlichen Verteidigung genügt eine rein subjektiv geprägte Beurteilung der Sachlage nicht; vielmehr müssen konkrete (objektive) Anhaltspunkte für die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft gemacht werden (E. 2.1). Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen als solche keine Störung des Vertrauensverhältnisses dar, die einen Wechsel des amtlichen Verteidigers geböte. Auch liegt keine als Unwirksamkeit der Verteidigung zu wertende Ineffektivität vor, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen nicht an allen Untersuchungshandlungen teilnimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (E. 2.3). Eine amtliche Verteidigung ist allenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten zu bestellen, und auch wenn dieser die Zusammenarbeit mit dem amtlichen Verteidiger verweigert. Das ist vor dem Hintergrund des Rechts auf Selbstverteidigung problematisch und kann zu Konstellationen führen, in denen eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Beschuldigtem und amtlichem Verteidiger nicht möglich ist. Ohne spezifische, triftige Gründe besteht auch in solchen Fällen kein Anlass für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers. Dieser hat sich gegebenenfalls zurückzuhalten, sobald es um Verfahrenshandlungen gegen den Willen eines handlungsfähigen Beschuldigten geht (E. 2.4). Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist bei umfangreichen oder komplexen Straf-fällen und nach längerer Ausübung des Mandats ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits früher ein Verteidigerwechsel bewilligt worden ist (E. 2.4).

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Wechsel des amtlichen Verteidigers – Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 5 und Art. 134 Abs. 2 StPO. | Für den Wechsel der amtlichen Verteidigung genügt eine rein subjektiv geprägte Beurteilung der Sachlage nicht; vielmehr müssen konkrete (objektive) Anhaltspunkte für die erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft gemacht werden (E. 2.1). Unterschiedliche Auffassungen über die Verteidigungsstrategie stellen als solche keine Störung des Vertrauensverhältnisses dar, die einen Wechsel des amtlichen Verteidigers geböte. Auch liegt keine als Unwirksamkeit der Verteidigung zu wertende Ineffektivität vor, wenn die Verteidigung aus sachlichen Gründen nicht an allen Untersuchungshandlungen teilnimmt oder auf die Erhebung aussichtsloser Rechtsmittel entgegen dem Wunsch der Klientschaft verzichtet (E. 2.3). Eine amtliche Verteidigung ist allenfalls auch gegen den Willen des Beschuldigten zu bestellen, und auch wenn dieser die Zusammenarbeit mit dem amtlichen Verteidiger verweigert. Das ist vor dem Hintergrund des Rechts auf Selbstverteidigung problematisch und kann zu Konstellationen führen, in denen eine gedeihliche Zusammenarbeit zwischen Beschuldigtem und amtlichem Verteidiger nicht möglich ist. Ohne spezifische, triftige Gründe besteht auch in solchen Fällen kein Anlass für einen Wechsel des amtlichen Verteidigers. Dieser hat sich gegebenenfalls zurückzuhalten, sobald es um Verfahrenshandlungen gegen den Willen eines handlungsfähigen Beschuldigten geht (E. 2.4). Aufgrund des Beschleunigungsgebots ist bei umfangreichen oder komplexen Straf-fällen und nach längerer Ausübung des Mandats ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Das gilt insbesondere dann, wenn bereits früher ein Verteidigerwechsel bewilligt worden ist (E. 2.4).

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