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51/2016/18

Sh Obergericht · 2016-04-29 · Deutsch SH

Ersatzmassnahmen; Verhältnismässigkeit – Art. 237 StPO. | Von der Staatsanwaltschaft angeordnete Ersatzmassnahmen, im vorliegenden Fall ein (beschränktes) Kontakt- und ein Rayonverbot sowie eine ambulante Gewalttherapie, müssen als einschneidende, sofort in Kraft tretende Zwangsmassnahmen wirksam und kontrollierbar sowie für den Betroffenen unmittelbar anwendbar und durchführbar sein. Werden nur begleitete Kontakte zugelassen, muss die betreffende Fachperson in der Anordnung der Ersatzmassnahme bezeichnet werden (E. 2.4.5).

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Ersatzmassnahmen; Verhältnismässigkeit – Art. 237 StPO. | Von der Staatsanwaltschaft angeordnete Ersatzmassnahmen, im vorliegenden Fall ein (beschränktes) Kontakt- und ein Rayonverbot sowie eine ambulante Gewalttherapie, müssen als einschneidende, sofort in Kraft tretende Zwangsmassnahmen wirksam und kontrollierbar sowie für den Betroffenen unmittelbar anwendbar und durchführbar sein. Werden nur begleitete Kontakte zugelassen, muss die betreffende Fachperson in der Anordnung der Ersatzmassnahme bezeichnet werden (E. 2.4.5).

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