Prüfung der Berufungsanmeldung – Art. 82 Abs. 1, Art. 399 Abs. 1 und 2 sowie Art. 403 Abs. 1 und 2 StPO. | Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor Ausfertigung des begründeten Urteils durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (E. 1.2). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien kann verzichtet werden, wenn sich die Berufungsanmeldung als offensichtlich unzulässig erweist (E. 1.2). Auch bei einer Laieneingabe muss mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Andernfalls liegt keine rechtsgültige Berufungsanmeldung vor (E. 1.3). OGE 50/2025/45 vom 7. Oktober 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 07.10.2025 50/2025/45 Schaffhouse Obergericht 07.10.2025 50/2025/45 Sciaffusa Obergericht 07.10.2025 50/2025/45
Prüfung der Berufungsanmeldung – Art. 82 Abs. 1, Art. 399 Abs. 1 und 2 sowie Art. 403 Abs. 1 und 2 StPO. | Das erstinstanzliche Gericht kann die Zulässigkeit der Berufung respektive die Rechtmässigkeit der Berufungsanmeldung vor Ausfertigung des begründeten Urteils durch das Berufungsgericht überprüfen lassen (E. 1.2).
Auf die Einholung einer Stellungnahme der Parteien kann verzichtet werden, wenn sich die Berufungsanmeldung als offensichtlich unzulässig erweist (E. 1.2).
Auch bei einer Laieneingabe muss mit der erforderlichen Klarheit festgehalten werden, dass gegen das angefochtene Urteil Berufung angemeldet werden will. Andernfalls liegt keine rechtsgültige Berufungsanmeldung vor (E. 1.3).
OGE 50/2025/45 vom 7. Oktober 2025
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