Anordnung der Sicherheitshaft während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden; Zuständigkeit; Beschleunigungsgebot – Art. 364b StPO. | Die Zuständigkeit für die Anordnung der Sicherheitshaft liegt im erstinstanzlichen Verfahren beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Strafkammer (E. 3.1) und im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (E. 2). Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren hat durch die Verfahrensleitung der mit der Hauptsache befassten Beschwerdekammer zu erfolgen, welche bei der Antragsstellung indes die Trennung der Haft- und Sachrichterfunktion zu beachten hat (E. 3.2). Die 48-Stunden-Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO müssen bei der Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend eingehalten werden, wenn erstinstanzlich bereits ein Vollzugstitel für die Fortsetzung der stationären Massnahme vorliegt. Hingegen gilt das Beschleuni-gungsgebot (E. 3.2). OGE 50/2022/30 vom 21. Dezember 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 21.12.2022 50/2022/30 Schaffhouse Obergericht 21.12.2022 50/2022/30 Sciaffusa Obergericht 21.12.2022 50/2022/30
Anordnung der Sicherheitshaft während des gerichtlichen Verfahrens bei selbstständigen nachträglichen Entscheiden; Zuständigkeit; Beschleunigungsgebot – Art. 364b StPO. | Die Zuständigkeit für die Anordnung der Sicherheitshaft liegt im erstinstanzlichen Verfahren beim Zwangsmassnahmengericht oder bei der Strafkammer (E. 3.1) und im zweitinstanzlichen Verfahren bei der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts (E. 2).
Der Antrag auf Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren hat durch die Verfahrensleitung der mit der Hauptsache befassten Beschwerdekammer zu erfolgen, welche bei der Antragsstellung indes die Trennung der Haft- und Sachrichterfunktion zu beachten hat (E. 3.2).
Die 48-Stunden-Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO müssen bei der Anordnung der Sicherheitshaft im Rechtsmittelverfahren nicht zwingend eingehalten werden, wenn erstinstanzlich bereits ein Vollzugstitel für die Fortsetzung der stationären Massnahme vorliegt. Hingegen gilt das Beschleuni-gungsgebot (E. 3.2).
OGE 50/2022/30 vom 21. Dezember 2022
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