Gesamt- und Zusatzstrafenbildung bei Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehen gegen das AHVG, BVG und UVG; Wahl der Sanktionsart; Härtefallprüfung beim Landesverweis – Art. 46, Art. 47, Art. 49 sowie Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB; Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; Art. 31 Abs. 1 VZAE. | Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im früheren Verfahren abzustellen. Für die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (E. 3.5). Für mehrere Einzeltaten kann eine Gesamtstrafe ausgefällt werden, wenn diese zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind (E. 5). Wurde der Beschuldigte zwischendurch verurteilt, kommt Art. 49 Abs. 1 StGB im Verhältnis der Tatkomplexe vor und nach dem Ersturteil jedoch nicht mehr zum Tragen (E. 3.4 und 5.6). Eine Geldstrafe vermag nicht genügend präventiv zu wirken, wenn selbst eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie erneute Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiteren Tatbegehungen abhielten (E. 5.4). Auch wenn das Migrationsamt nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten auf eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung verzichtete, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung erfüllt. Die vorliegenden Straftaten waren im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (E. 11). OGE 50/2022/14 und 50/2022/16 vom 21. März 2023 (Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 ab.) Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 21.03.2023 50/2022/14 und 16 Schaffhouse Obergericht 21.03.2023 50/2022/14 und 16 Sciaffusa Obergericht 21.03.2023 50/2022/14 und 16
Gesamt- und Zusatzstrafenbildung bei Veruntreuung von Quellensteuern, Vergehen gegen das AHVG, BVG und UVG; Wahl der Sanktionsart; Härtefallprüfung beim Landesverweis – Art. 46, Art. 47, Art. 49 sowie Art. 66a Abs. 1 und 2 StGB; Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; Art. 31 Abs. 1 VZAE. | Für die Frage, ob eine Zusatzstrafe auszusprechen ist, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im früheren Verfahren abzustellen. Für die Höhe der Zusatzstrafe ist hingegen das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (E. 3.5).
Für mehrere Einzeltaten kann eine Gesamtstrafe ausgefällt werden, wenn diese zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpft sind (E. 5).
Wurde der Beschuldigte zwischendurch verurteilt, kommt Art. 49 Abs.
1 StGB im Verhältnis der Tatkomplexe vor und nach dem Ersturteil jedoch nicht mehr zum Tragen (E. 3.4 und 5.6).
Eine Geldstrafe vermag nicht genügend präventiv zu wirken, wenn selbst eine teilbedingte Freiheitsstrafe sowie erneute Untersuchungshaft den Beschuldigten nicht von weiteren Tatbegehungen abhielten
(E. 5.4).
Auch wenn das Migrationsamt nach der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschuldigten auf eine Rückstufung der Niederlassungsbewilligung verzichtete, sind die Voraussetzungen einer Landesverweisung erfüllt. Die vorliegenden Straftaten waren im migrationsrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen (E. 11).
OGE 50/2022/14 und 50/2022/16 vom 21. März 2023
(Eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid wies das Bundesgericht mit Urteil 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 ab.)
Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
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