Prüfung der Gültigkeit einer Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht – Art. 82, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 403 StPO. | Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht eine vermeintlich verspätet eingegangene Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten vor Ausfertigung des begründeten Urteils zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Berufungsanmeldung übermitteln.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 26.02.2019 50/2019/5 Schaffhouse Obergericht 26.02.2019 50/2019/5 Sciaffusa Obergericht 26.02.2019 50/2019/5
Prüfung der Gültigkeit einer Berufungsanmeldung durch das Berufungsgericht – Art. 82, Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 403 StPO. | Das erstinstanzliche Gericht kann dem Berufungsgericht eine vermeintlich verspätet eingegangene Berufungsanmeldung und die Verfahrensakten vor Ausfertigung des begründeten Urteils zur Entscheidung über die Rechtzeitigkeit und die Gültigkeit der Berufungsanmeldung übermitteln.
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht