Lagern, Besitzen oder Aufbewahren von Amphetamin; Strafzumessung bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 47 StGB. | Besitz im Sinne des BetmG bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache, womit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, diese auch auszuüben, massgebend sind (E. 3.1.1). Bejaht beim Zurverfügungstellen des eigenen Gefrierschranks zur Lagerung eines Amphetamingemisches (E. 4.1). Mit einer Menge, welche fast das Fünffache der für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Höhe von 36 Gramm Amphetamin er-reicht, ist das objektive Tatverschulden trotz des sehr geringen Tatbeitrags nicht mehr als sehr leicht, sondern als leicht einzustufen (E. 5.2). Festsetzung der Freiheitsstrafe auf das Minimum von 12 Monaten unter Berücksichtigung des sehr leichten subjektiven Tatverschuldens, des Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eines fehlenden Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 19 Abs. 3 BetmG (E. 5.3 und 5.4).
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Lagern, Besitzen oder Aufbewahren von Amphetamin; Strafzumessung bei qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Art. 19 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. a BetmG; Art. 47 StGB. | Besitz im Sinne des BetmG bedeutet ein vom Herrschaftswillen getragenes tatsächliches Herrschaftsverhältnis an einer Sache, womit immer die tatsächliche Sachherrschaft und der Wille, diese auch auszuüben, massgebend sind (E. 3.1.1). Bejaht beim Zurverfügungstellen des eigenen Gefrierschranks zur Lagerung eines Amphetamingemisches (E. 4.1). Mit einer Menge, welche fast das Fünffache der für einen schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festgelegten Höhe von 36 Gramm Amphetamin er-reicht, ist das objektive Tatverschulden trotz des sehr geringen Tatbeitrags nicht mehr als sehr leicht, sondern als leicht einzustufen (E. 5.2). Festsetzung der Freiheitsstrafe auf das Minimum von 12 Monaten unter Berücksichtigung des sehr leichten subjektiven Tatverschuldens, des Mindeststrafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG sowie eines fehlenden Strafmilderungsgrundes i.S.v. Art. 19 Abs. 3 BetmG (E. 5.3 und 5.4).
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