Unerreichbarkeit der Berufungsklägerin; Rückzugsfiktion – Art. 87 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 88 Abs. 1 und Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. | Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben, wenn die Beschuldigte und Berufungsklägerin im mündlich durchzuführenden Berufungsverfahren nicht gesetzmässig (das heisst mittels direkter Zustellung) vorgeladen werden kann, weil sie sich ‒ ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und ohne Kontakt zu ihrem amtlichen Verteidiger oder den Behörden gehabt oder gesucht zu haben ‒ an unbekanntem Ort im Ausland befindet (E. 2.3).
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Schaffhausen Obergericht 30.10.2018 50/2016/6 Schaffhouse Obergericht 30.10.2018 50/2016/6 Sciaffusa Obergericht 30.10.2018 50/2016/6
Unerreichbarkeit der Berufungsklägerin; Rückzugsfiktion – Art. 87 Abs. 2 und Abs. 4, Art. 88 Abs. 1 und Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO. | Das Berufungsverfahren ist zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben, wenn die Beschuldigte und Berufungsklägerin im mündlich durchzuführenden Berufungsverfahren nicht gesetzmässig (das heisst mittels direkter Zustellung) vorgeladen werden kann, weil sie sich ‒ ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet und ohne Kontakt zu ihrem amtlichen Verteidiger oder den Behörden gehabt oder gesucht zu haben ‒ an unbekanntem Ort im Ausland befindet (E. 2.3).
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