Spaziergänge mit gemeinsamem Kleinkind gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter; Nötigung, Entführung, Entziehen von Minderjährigen, – Art. 181, Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB. | Der Beschuldigte war mit der Tochter Y in der Stadt unterwegs. Die Schwelle für die vom Gesetz geforderte gewisse Dauer der Ortsveränderung bzw. der Intensität der Freiheitsberaubung ist unter den gegeben Umständen noch nicht erreicht, weshalb der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist (E. 9.4.1). Auch beim Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen mangelt es am Kriterium der Dauer. Der Beschuldigte hat auch keine Vorkehrungen zum Verunmöglichen der Ausübung der elterlichen Rechte getroffen. Mithin ist der objektive Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt (E. 10.4). Soweit der Beschuldigte sich den Besuch mit der Tochter Y durch Drohung gegenüber der Privatklägerin erzwang, handelte er rechtswidrig. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt (E. 11.3).
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Schaffhausen Obergericht 17.02.2021 (publiziert) 50/2016/13 und 50/2016/17 Schaffhouse Obergericht 17.02.2021 (publié) 50/2016/13 und 50/2016/17 Sciaffusa Obergericht 17.02.2021 (pubblicato) 50/2016/13 und 50/2016/17
Spaziergänge mit gemeinsamem Kleinkind gegen den Willen der obhutsberechtigten Mutter; Nötigung, Entführung, Entziehen von Minderjährigen, – Art. 181, Art. 183 Ziff. 2 und Art. 220 StGB. | Der Beschuldigte war mit der Tochter Y in der Stadt unterwegs. Die Schwelle für die vom Gesetz geforderte gewisse Dauer der Ortsveränderung bzw. der Intensität der Freiheitsberaubung ist unter den gegeben Umständen noch nicht erreicht, weshalb der objektive Tatbestand der Entführung gemäss Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht erfüllt ist (E. 9.4.1). Auch beim Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen mangelt es am Kriterium der Dauer. Der Beschuldigte hat auch keine Vorkehrungen zum Verunmöglichen der Ausübung der elterlichen Rechte getroffen. Mithin ist der objektive Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen gemäss Art. 220 StGB nicht erfüllt (E. 10.4). Soweit der Beschuldigte sich den Besuch mit der Tochter Y durch Drohung gegenüber der Privatklägerin erzwang, handelte er rechtswidrig. Damit hat er den objektiven Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB erfüllt (E. 11.3).
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