Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramts wegen Säumnis der klagenden Partei; Anfechtbarkeit; Beweislast für den Eingang eines Verschiebungsgesuchs; Treu und Glauben – Art. 52, Art. 135 lit. b, Art. 206 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 lit. a und lit. b ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB. | Ein Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramts wegen Säumnis der klagenden Partei unterliegt vorbehältlich des Streitwerterfordernisses von Art. 308 Abs. 2 ZPO der Berufung. Ist der Streitwert nicht erreicht, unterliegt der Abschreibungsentscheid der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (E. 1). Die Postaufgabe einer Sendung bedeutet nicht, dass die damit beabsichtigte Prozesshandlung – hier: das Stellen eines Verschiebungsgesuchs – bereits bewirkt ist. Vorausgesetzt ist, dass die Eingabe das Gericht – hier: das Friedensrichteramt – tatsächlich erreicht. Die Einvernahme eines für die Postaufgabe einer nicht aktenkundigen Sendung offerierten Zeugen vermag daher deren tatsächliche Zustellung nicht zu beweisen (E. 3.1 ff.). Ein am Tag vor einer Schlichtungsverhandlung der Post übergebenes Verschiebungsgesuch widerspricht einer Prozessführung nach Treu und Glauben und verdient daher keinen Schutz, wenn die um Verschiebung ersuchende Person bereits zwei Wochen vor der Schlichtungsverhandlung Kenntnis von dem von ihr geltend gemachten Verschiebungsgrund hatte. Ein so verzögertes Gesuch darf ohne materielle Prüfung abgewiesen werden (E. 4.1 ff.). OGE 40/2023/21 vom 14. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 14.11.2023 40/2023/21 Schaffhouse Obergericht 14.11.2023 40/2023/21 Sciaffusa Obergericht 14.11.2023 40/2023/21
Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramts wegen Säumnis der klagenden Partei; Anfechtbarkeit; Beweislast für den Eingang eines Verschiebungsgesuchs; Treu und Glauben – Art. 52, Art. 135 lit. b, Art. 206 Abs. 1, Art. 308 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 lit. a und lit. b ZPO; Art. 2 Abs. 2 ZGB. | Ein Abschreibungsentscheid des Friedensrichteramts wegen Säumnis der klagenden Partei unterliegt vorbehältlich des Streitwerterfordernisses von Art. 308 Abs. 2 ZPO der Berufung. Ist der Streitwert nicht erreicht, unterliegt der Abschreibungsentscheid der Beschwerde nach Art. 319 lit. a ZPO (E. 1). Die Postaufgabe einer Sendung bedeutet nicht, dass die damit beabsichtigte Prozesshandlung – hier: das Stellen eines Verschiebungsgesuchs – bereits bewirkt ist. Vorausgesetzt ist, dass die Eingabe das Gericht – hier: das Friedensrichteramt – tatsächlich erreicht. Die Einvernahme eines für die Postaufgabe einer nicht aktenkundigen Sendung offerierten Zeugen vermag daher deren tatsächliche Zustellung nicht zu beweisen (E. 3.1 ff.). Ein am Tag vor einer Schlichtungsverhandlung der Post übergebenes Verschiebungsgesuch widerspricht einer Prozessführung nach Treu und Glauben und verdient daher keinen Schutz, wenn die um Verschiebung ersuchende Person bereits zwei Wochen vor der Schlichtungsverhandlung Kenntnis von dem von ihr geltend gemachten Verschiebungsgrund hatte. Ein so verzögertes Gesuch darf ohne materielle Prüfung abgewiesen werden (E. 4.1 ff.). OGE 40/2023/21 vom 14. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht