Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung – Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VA. | Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2). Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4). Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6).
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Schaffhausen Obergericht 17.08.2018 40/2018/17 Schaffhouse Obergericht 17.08.2018 40/2018/17 Sciaffusa Obergericht 17.08.2018 40/2018/17
Definitive Rechtsöffnung; Novenausschluss im Beschwerdeverfahren; Vollstreckbarkeit eines deutschen Teil-Versäumnisurteils und des dazugehörigen Kostenfestsetzungsbeschlusses; Einlassung; Verzicht auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung – Art. 326 Abs. 1 ZPO; Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 3 SchKG; Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 VA. | Eine Ausnahme vom Novenausschluss im Beschwerdeverfahren besteht einzig für Tatsachen und Beweismittel, zu deren Beibringung erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (E. 2.2). Die Überprüfung der Rechtskraftbescheinigung durch das Vollstreckungsgericht ist im Vollstreckungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland nicht vorgesehen (E. 4.3.3). In Übereinstimmung mit den Grundsätzen des internationalen Zivilprozessrechts ist auch im Anwendungsbereich des Vollstreckungsabkommens von einer Einlassung auszugehen, wenn die beklagte Partei irgendeine anerkennende oder abwehrende Prozesshandlung, mit Ausnahme der Rüge der nicht gehörigen Vorladung, vorgenommen hat, selbst wenn diese nicht auf die Hauptsache ausgerichtet ist (E. 6.4). Bei Säumnisurteilen kann auf den Nachweis der ordnungsgemässen Zustellung der ersten Ladung verzichtet werden, wenn deren Beibringung auf einen überspitzten Formalismus hinausliefe, d.h. wenn das, was mit dieser Urkunde bewiesen werden soll, schon auf andere Weise klar nachgewiesen ist (E. 6.6).
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