Konkurseröffnung auf Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle; zulässige Noven im Beschwerdeverfahren – Art. 725 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 725a Abs. 1, Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR; Art. 326 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 2 und Art. 194 Abs. 1 Satz 1 SchKG. | Mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung dürfen gewisse Tatsachen gel-tend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn gleichzeitig die Zahlungsfähig-keit glaubhaft gemacht wird, zur Aufhebung des Konkurses (E.4). Die gesetzlichen Aufhebungsgründe sind in ihrem Wortlaut nicht auf Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten. Dennoch ist die entsprechende Bestimmung auch auf solche Konkurseröffnungen anwendbar. Dabei genügt über den reinen Wortlaut hinaus eine nur sinngemässe Anwendbarkeit (E. 4). Bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist – analog zum Beweis der Tilgung der Schuld – als echtes Novum insbesondere auch der Nachweis zulässig, dass die Überschuldung inzwischen beseitigt worden ist (E. 4). Das wurde hier mit Forderungsverzichten belegt (E. 5.1).
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Schaffhausen Obergericht 22.09.2017 40/2017/30 Schaffhouse Obergericht 22.09.2017 40/2017/30 Sciaffusa Obergericht 22.09.2017 40/2017/30
Konkurseröffnung auf Überschuldungsanzeige der Revisionsstelle; zulässige Noven im Beschwerdeverfahren – Art. 725 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 725a Abs. 1, Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR; Art. 326 Abs. 2 ZPO; Art. 174 Abs. 2 und Art. 194 Abs. 1 Satz 1 SchKG. | Mit der Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung dürfen gewisse Tatsachen gel-tend gemacht werden, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben. Solche zulässige echte Noven führen, wenn gleichzeitig die Zahlungsfähig-keit glaubhaft gemacht wird, zur Aufhebung des Konkurses (E.4). Die gesetzlichen Aufhebungsgründe sind in ihrem Wortlaut nicht auf Konkurseröffnungen ohne vorgängige Betreibung zugeschnitten. Dennoch ist die entsprechende Bestimmung auch auf solche Konkurseröffnungen anwendbar. Dabei genügt über den reinen Wortlaut hinaus eine nur sinngemässe Anwendbarkeit (E. 4). Bei einer Beschwerde gegen eine Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung ist – analog zum Beweis der Tilgung der Schuld – als echtes Novum insbesondere auch der Nachweis zulässig, dass die Überschuldung inzwischen beseitigt worden ist (E. 4). Das wurde hier mit Forderungsverzichten belegt (E. 5.1).
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