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40/2016/28

Sh Obergericht · 2016-11-25 · Deutsch SH

Konkurseröffnung; Wirkungsdauer des Handelsregistereintrags – Art. 40 und Art. 230 Abs. 3 SchKG. | Der Schuldner untersteht noch während sechs Monaten, nachdem die Löschung der Handelsregistereintragung publiziert wurde, der Konkursbetreibung. Diese Nachwirkungsfrist gilt auch, wenn das Handelsregisteramt die Eintragung löschte, weil das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl, die Betreibung auch auf Pfändung fortzusetzen.

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Konkurseröffnung; Wirkungsdauer des Handelsregistereintrags – Art. 40 und Art. 230 Abs. 3 SchKG. | Der Schuldner untersteht noch während sechs Monaten, nachdem die Löschung der Handelsregistereintragung publiziert wurde, der Konkursbetreibung. Diese Nachwirkungsfrist gilt auch, wenn das Handelsregisteramt die Eintragung löschte, weil das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurde. Der Gläubiger hat in diesem Fall die Wahl, die Betreibung auch auf Pfändung fortzusetzen.

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