Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 sowie Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist nur für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens massgeblich. Nach Eröffnung der Klagebewilligung ist der Kläger während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schaffhausen Obergericht 19.07.2016 40/2014/30 Schaffhouse Obergericht 19.07.2016 40/2014/30 Sciaffusa Obergericht 19.07.2016 40/2014/30
Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses; Fristwahrung – Art. 75 i.V.m. Art. 712m Abs. 2 ZGB; Art. 62 Abs. 1, Art. 64 Abs. 2 sowie Art. 209 Abs. 3 und 4 ZPO | Die einmonatige Klagefrist zur Anfechtung eines Stockwerkeigentümerbeschlusses ist nur für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens massgeblich. Nach Eröffnung der Klagebewilligung ist der Kläger während drei Monaten zur Einreichung der Klage beim Gericht berechtigt.
Schaffhausen Obergericht Schaffhouse Obergericht Sciaffusa Obergericht